Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/27: Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV) · 16 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Gesundheit BAG
Direktionsbereich Öffentliche Gesundheit
Juni 2009 / Anhörung
Erläuternder Bericht
Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen
1 Allgemeines
1.1 Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen
Passivrauchen gefährdet die Gesundheit. Bereits 2002 wurde Passivrauch vom Internationalen Krebsforschungszentrum (International Agency for Research on Cancer) für krebserregend erklärt. Die WHO-Tabakkonvention (FCTC) vom 21. Mai 2003, die von über 160 Staaten ratifiziert wurde (vgl. auch Ziff. 1.6), hält dazu fest: "Die Vertragsparteien erkennen an, dass wissenschaftliche Untersuchungen eindeutig bewiesen haben, dass Passivrauchen Tod, Krankheit und Invalidität verursacht. Es kann Lungenkrebs, Herzkreislauf-Erkrankungen, Asthma und Infektionen der Atemwege hervorrufen." In der Schweiz sterben jedes Jahr mehrere Hundert Nichtraucherinnen und Nichtraucher infolge des Passivrauchens vorzeitig.
Um die Gesundheitsrisiken von Passivrauchen zu vermindern, hat die Bundesversammlung am 3. Oktober 2008 ein neues Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen verabschiedet.1 Ein lanciertes Referendum kam nicht zustande und die Referendumsfrist lief am 22. Januar 2009 ab.
Das Gesetz sieht vor, dass in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind (z.B. öffentliche Verwaltungsgebäude, Schulen, Museen, Theater und Kinos) oder die mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen, das Rauchen verboten ist. Raucherräume dürfen eingerichtet werden, sofern sie abgetrennt, besonders gekennzeichnet und ausreichend belüftet werden (Art. 2). Mit Ausnahme von Restaurations- und Hotelbetrieben dürfen aber in Raucherräumen keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden. In Gastlokalen unter 80 Quadratmetern darf geraucht werden, wenn sie gut belüftet, klar als Raucherbetrieb gekennzeichnet und von einer kantonal zuständigen Behörde bewilligt sind (Art. 3). Im Verhältnis zu den kantonalen Bestimmungen ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen, dass die Kantone ohne Verletzung von Bundesrecht strengere Vorschriften zum Schutz der Gesundheit erlassen dürfen (Art. 4). Geltende kantonale Vorschriften, die strenger sind als das neue Bundesrecht, sind deshalb weiterhin anwendbar. Die Strafverfolgung (Art. 5 Abs. 2) und der Vollzug des Gesetzes (Art. 6) liegen in der Zuständigkeit der Kantone.
1.2 Grundzüge des Verordnungsentwurfs
Das Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen bezweckt, dass Personen, die sich in geschlossenen Räumen aufhalten (Arbeitsplatz, öffentlich zugängliche Gebäude, Restaurants etc.) vor dem
1 BBl 2008 7483.