Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/28: Teilrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV) und der Verordnung des EDI über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV-EDI) · 7 Seiten
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1 Ausgangslage
Die Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV, SR 810.122.1) regelt unter anderem die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Bewilligung für die Durchführung von zyto- und molekulargenetischen Untersuchungen beim Menschen. Sie legt zudem die genetischen Untersuchungen fest, deren Durchführung keiner Bewilligung bedarf. Die Verordnung des EDI über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV-EDI, SR 810.122.122) legt abschliessend fest, welche Qualifikation für die Durchführung der aufgeführten Untersuchungen erforderlich ist.
Seit der Inkraftsetzung der beiden Verordnungen am 1. April 2007 hat sich ein Revisionsbedarf ergeben, der mit den vorgesehenen Änderungen behoben werden soll.
Vom 2. Dezember 2009 bis zum 29. Januar 2010 fand die Anhörung zur Revision der GUMV und GUMV-EDI statt. Begrüsst wurden die Gesundheitsdirektionen der Kantone sowie spezifisch betroffene Organisationen und interessierte Kreise. Insgesamt wurden 67 Adressaten angeschrieben (vergl. Anhang 2).
Von den insgesamt 39 eingegangenen Stellungnahmen äussern sich 33 inhaltlich zur Vorlage (17 Kantone und 16 Organisationen bzw. interessierte Kreise). Sechs kantonale Behörden haben ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet.
Der vorliegende Bericht enthält die Zusammenstellung der eingereichten Stellungnahmen. Die Anhörungsteilnehmenden werden in Anhang 1 aufgeführt.
2 Stellungnahmen zu den Vorlagen
2.1 Bemerkungen zur GUMV
2.1.1 Allgemeine Bemerkungen
Der Revisionsentwurf der GUMV wird von allen Anhörungsteilnehmenden grundsätzlich begrüsst. Zu verschiedenen Teilaspekten werden Änderungsvorschläge eingebracht.
SG und Mis geben zu bedenken, dass genetische Befunde, die mit anderen als zyto- und molekulargenetischen Methoden erhoben werden, nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen und regen daher die Klärung des Begriffs "Genetische Untersuchungen" an. BS schlägt zudem vor, die Begriffe "Erbkrankheit" und "genetische Prädisposition" genauer zu definieren.
2.1.2 Artikel 4
Die Überarbeitung von Artikel 4 wird positiv bewertet (BS, SG, SGIM). SGIM wendet jedoch ein, dass eine Typisierung im Rahmen der Abklärung einer Krankheitsveranlagung nicht bewilligungspflichtig sein sollte, da die HLA-Typisierung keine Diagnose, sondern Auskunft über das mögliche Vorliegen einer Prädisposition im entsprechenden Kontext ergebe.
2.1.3 Artikel 6
Abs. 1
CRUS bemerkt, dass in Bst. f nun die richtige Bezeichnung für den Molekularpathologie-Titel verwendet werde. GE schlägt vor, in Bst. g den FAMH-Titel zu erwähnen.