Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/31: Verordnung über die Deklaration von Holz und Holzprodukten · 12 Seiten

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Bericht Anhörung Deklarationspflicht Holz

holzbau Ohne die Sonderregelung für Einzelanfertigungen und Kleinserien wäre schweiz, die Deklarationspflicht nicht praktikabel, da die Mehrzahl der betroffe-Lignum, Pro nen Unternehmen kleine und mittlere Unternehmen sind. Auch im Voll-Holz, zug sollen keine übertriebenen Anforderungen an diese Betriebe ge-Schreiner stellt werden.

holzbau Das Geschäftspapier gemäss Artikel 4.3 soll nicht zwingend die Offerte schweiz, begleiten müssen.

Lignum, Pro

Holz, SBV,

Schreiner,

WVS

SHHZ In bestimmten Fällen könnte ein Geschäftspapier gemäss Artikel 4.3 mehrere A4-Seiten umfassen. Gefordert ist deshalb auch eine grosszügige und praxisgerechte Auslegung von pauschalen Deklarationsmöglichkeiten.

3.1.5 Bemerkungen zu Artikel 5: Selbstkontrolle

Ab- Vernehm- Stellungnahme satz lasser

5.1 EKK, Swiss Die Rückverfolgbarkeit wird nicht vollständig sichergestellt, da nur die-

Retail jenigen, die Holz und Holzprodukte den Konsumentinnen und Konsumenten abgeben, in die Pflicht genommen werden.

5.2 SKS Zur Bereitstellung der Systeme und Verfahren, um die Information zu

beschaffen, braucht es Hilfestellungen von Behörden und Verbänden.

Swiss Retail Es soll möglich sein, dass filialisierte Unternehmen beantragen können, die Kontrollen auf eine Filiale zu konzentrieren (notwendige Dokumente nur dort vorhanden). Den Unternehmen muss genügend Zeit eingeräumt werden, um die geforderten Informationen zusammenzustellen.

3.1.6 Bemerkungen zu Artikel 6: Kontrollorgan

Ab- Vernehm- Stellungnahme satz lasser

6.1, Coop, kf, Es ist nicht nachvollziehbar, dass das Büro für Konsumentenfragen mit 6.2 Migros, Vollzugsaufgaben betraut wird, die normalerweise in der Kompetenz

Swiss Retail der Kantone sind. Das Büro für Konsumentenfragen soll bezüglich Kontrollen die Wirtschaftsbranchen beiziehen (Migros, Swiss Retail).

holzbau Das Büro für Konsumentenfragen soll durch eine Fachkommission aus schweiz den Branchenverbänden der Lignum beraten werden.

kf, SHHZ, Es wird angezweifelt, ob die Kontrolle beim Büro für Konsumentenfra-SKS gen angesiedelt werden soll, da dieses weder über Vollzugserfahrung noch über Kenntnisse im Holzbereich verfügt. Auf jeden Fall ist eine enge Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem Bundesamt für Umwelt anzustreben (kf, SKS). Mit 1.5 neuen Stellen können die Kontrollen nur ungenügend durchgeführt werden (SKS).

6.3 SHHZ Es ist nicht einsichtig, welcher Nutzen die vorgesehene Möglichkeit

bringt, Einfuhrzollanmeldungsdaten genau bezeichneter Hölzer und Holzprodukte zu verlangen, da der zollrechtliche Ursprung nicht auto-

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