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Vernehmlassung 2009/34: Totalrevision der Futtemittelverordnung und der Futtermittelbuchverordnung · 82 Seiten

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Futtermittelbuch-Verordnung FMBV 916.307.1

3Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe c enthält Anhang 1.3 eine Liste der Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die bei der Kennzeichnung von Futtermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere, mit Ausnahme von Pelztieren, anstatt der einzelnen Ausgangsprodukte angegeben werden können.

Art. 10 Zusätzliche zwingende Kennzeichnungsanforderungen für Futtermit-

tel für besondere Ernährungszwecke

Zusätzlich zu den allgemeinen zwingenden Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a FMV sowie nach den Artikeln 8 und 9 der vorliegenden Verordnung, sind bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke folgende Angaben zu machen:

a. das Bestimmungswort "Diät-", das ausschliesslich Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke vorbehalten ist, in Verbindung mit der Futtermittelbezeichnung gemäss Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a FMV;

b. die Angaben, die für den jeweiligen Verwendungszweck in den Spalten 1–6 des Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungszwecke in Anhang 3 vorgeschrieben sind;

c. die Angabe, dass vor Verwendung des Futtermittels oder vor Verlängerung seiner Verwendungsdauer der Rat eines Fütterungsexperten oder Tierarztes eingeholt werden sollte.

Art. 11 Zusätzliche zwingende Kennzeichnungsanforderungen für Heimtier-

futtermittel

Zusätzlich zu den in Artikel 16 FMV und in Artikel 9 der vorliegenden Verordnung genannten obligatorischen Angaben ist auf dem Etikett von Heimtierfuttermitteln eine kostenfreie Telefonnummer oder ein anderes geeignetes Kommunikationsmittel anzugeben, damit der Käufer neben den vorgeschriebenen Angaben zusätzliche Informationen erhalten kann über:

a. die in dem Heimtierfuttermittel enthaltenen Futtermittelzusatzstoffe; und

b. die enthaltenen Ausgangsprodukte, soweit deren Kategorie gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c angegeben ist.

Art. 12 Zusätzliche zwingende Kennzeichnungsanforderungen für nicht

konforme Futtermittel

Zusätzlich zu den in Artikel 16 FMV sowie in den Artikeln 8 und 9 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben ist ein Futtermittel, das den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt wie etwa kontaminierte Materialien, mit den in Anhang 8.4 vorgesehenen besonderen Kennzeichnungsangaben zu versehen.

Art. 13 Ausnahmen

1Bei abgepackten Futtermitteln können die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben c, d und e FMV sowie in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c oder in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben c, d und e der vorliegenden Verordnung genannten Angaben auf der