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Vernehmlassung 2009/34: Totalrevision der Futtemittelverordnung und der Futtermittelbuchverordnung · 82 Seiten

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916.307.1 Landwirtschaft

Art. 4 Gehalt an Futtermittelzusatzstoffen

1Vorbehaltlich der in der Bewilligung festgelegten Verwendungsbedingungen dürfen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Ergänzungsfuttermittel nicht mehr als das Einhundertfache des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts an Futtermittelzusatzstoffen in Alleinfuttermitteln oder das Fünffache dieses Gehalts im Falle von Kokzidiostatika und Histomonostatika enthalten.

2Das in Absatz 1 genannte Einhundertfache des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts an Futtermittelzusatzstoffen in Alleinfuttermitteln darf nur überschritten werden, wenn die Zusammensetzung der betreffenden Erzeugnisse den vorgesehenen besonderen Ernährungszweck nach Artikel 11 FMV erfüllt. Die Verwendungsbedingungen solcher Futtermittel werden in Anhang 3 näher bestimmt.

Art. 5 Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (Diätfuttermittel)

Das Verzeichnis der vorgesehenen Verwendungszwecke von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke findet sich in Anhang 3.

2. Kapitel Angaben, Kennzeichnung, Kataloge und Kodizes

Art. 6 Angaben

1Kennzeichnung und Aufmachung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und Mischfuttermitteln dürfen die Aufmerksamkeit besonders auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Stoffes im Futtermittel, auf ein spezifisches nährstoffbezogenes Merkmal oder Verfahren oder auf eine spezifische damit verbundene Funktion lenken, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a. Die Angabe ist objektiv, durch das Bundesamt nachprüfbar und für den Verwender des Futtermittels verständlich.

b. Die für die Kennzeichnung verantwortliche Person legt auf Anfrage des Bundesamtes eine wissenschaftliche Begründung für die Angabe vor, entweder über öffentlich zugängliche wissenschaftliche Belege oder durch dokumentierte Forschungsarbeiten des Unternehmens. Die wissenschaftliche Begründung muss zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem das Futtermittel in Verkehr gebracht wird. Die Käufer haben das Recht, dem Bundesamt ihre Zweifel in Bezug auf die Richtigkeit einer Angabe mitzuteilen. Kommt das Bundesamt zum Schluss, dass die wissenschaftliche Begründung für eine Angabe irreführend ist, verlangt es die Entfernung der betreffenden Angabe.

2Vorbehaltlich des Absatzes 1 sind Angaben über die Optimierung der Ernährung und die Unterstützung oder die Sicherung physiologischer Bedürfnisse zulässig, sofern sie nicht eine in Absatz 3 Buchstabe a genannte Angabe enthalten.

3Durch die Kennzeichnung oder Aufmachung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und Mischfuttermitteln darf nicht behauptet werden, dass sie:

a. eine Krankheit verhindern, behandeln oder heilen, mit Ausnahme von Kokzidiostatika und Histomonostatika; allerdings gilt dieser Buchstabe nicht für