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Vernehmlassung 2009/34: Totalrevision der Futtemittelverordnung und der Futtermittelbuchverordnung · 82 Seiten
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916.307.1 Landwirtschaft
a. die Tierarten oder Tierkategorien, für die das Mischfuttermittel bestimmt ist;
b. die Hinweise für die ordnungsgemässe Verwendung unter Angabe des
Zwecks, für den das Futtermittel bestimmt ist; solche Hinweise stehen, soweit einschlägig, in Einklang mit Anhang 8.3 Ziffer 4;
c. falls der Hersteller nicht die für die Kennzeichnung verantwortliche Person
ist, sind folgende Angaben zu machen:
1. Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, oder
2. die Zulassungsnummer des Herstellers;
d. die Angabe der Mindesthaltbarkeitsdauer gemäss folgenden Bestimmungen:
1. "spätestens zu verbrauchen bis…" gefolgt vom Datum eines bestimmten Tages bei aufgrund von Abbauprozessen leicht verderblichen Futtermitteln,
2. "mindestens haltbar bis…" gefolgt von der Angabe eines bestimmten Monats bei anderen Futtermitteln, oder
3. "… (Zeitangabe in Tagen oder Monaten) nach dem Datum der Herstellung", wenn das Herstellungsdatum in der Kennzeichnung ausgewiesen wird;
e. das Verzeichnis der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, aus denen das Fut-
termittel besteht, unter der Überschrift "Zusammensetzung", wobei die Bezeichnungen der einzelnen Ausgangsprodukte gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a in absteigender Reihenfolge nach Gewicht angegeben werden, welches auf der Basis des Wassergehalts im Mischfuttermittel berechnet wird; dieses Verzeichnis kann die Angabe in Gewichtsprozenten umfassen;
f. die obligatorischen Angaben gemäss dem 2. Kapitel von Anhang 8.1 bzw.
8.2.
2Die nachfolgenden Anforderungen finden auf das in Absatz 1 Buchstabe e genannte Verzeichnis Anwendung:
a. Die Bezeichnung und der Gewichtsprozentsatz eines Futtermittel-
Ausgangserzeugnisses sind anzugeben, sofern sein Vorhandensein durch die Kennzeichnung in Worten, Bildern oder Grafiken betont ist.
b. Werden die Gewichtsprozentsätze der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die
in Mischfuttermitteln für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere enthalten sind, in der Kennzeichnung nicht angegeben, liefert die für die Kennzeichnung verantwortliche Person dem Käufer, unbeschadet von Bestimmungen über das geistige Eigentum, auf Anfrage Informationen über die mengenmässige Zusammensetzung im Bereich von +/– 15 % des Wertes gemäss der Futtermittelformulierung.
c. Bei Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere,
mit Ausnahme von Pelztieren, kann die Angabe der spezifischen Bezeichnung des Futtermittel-Ausgangserzeugnisses durch die Bezeichnung der Kategorie gemäss Anhang 1.3 ersetzt werden, zu der das Ausgangsprodukt zählt.