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Vernehmlassung 2009/34: Totalrevision der Futtemittelverordnung und der Futtermittelbuchverordnung · 82 Seiten
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Futtermittelbuch-Verordnung FMBV 916.307.1
Ernährungsimbalanzen betreffende Angaben, sofern damit kein pathologisches Symptom assoziiert wird;
b. einem besonderen Ernährungszweck dienen, der nicht in Anhang 3 aufgeführt ist.
4Spezifikationen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen können in die Kodizes für die gute Kennzeichnungspraxis aufgenommen werden.
Art. 7 Mindestanforderungen an die Kennzeichnung von Futtermitteln
1Die Angabe der Liste der Futtermittelzusatzstoffe muss den Anforderungen des
1. Kapitels von Anhang 8.1 bzw. Anhang 8.2 entsprechen, vorbehaltlich der Kennzeichnungsvorschriften des einschlägigen Rechtsaktes zur Bewilligung des entsprechenden Futtermittelzusatzstoffes.
2Der Wassergehalt ist nach Anhang 1.1 Ziffer 6 anzugeben.
3Ergänzende Bestimmungen über die Kennzeichnung finden sich in Anhang 8.3.
Art 8 Besondere zwingende Kennzeichnungsanforderungen an Futtermit-
tel-Ausgangserzeugnisse
1Zusätzlich zu den Bestimmungen nach Artikel 16 FMV muss die Kennzeichnung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen folgende Angaben umfassen:
a. die Bezeichnung des Ausgangsprodukts; die Bezeichnung wird gemäss Artikel 19 Absatz 3 FMV verwendet;
b. die obligatorische Angabe entsprechend der jeweiligen Kategorie gemäss dem Verzeichnis in Anhang 1.2; oder
c. die Angaben, welche der in Artikel 19 FMV genannte Katalog der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse vorsieht, für jedes Ausgangsprodukt der betreffenden Kategorie.
2Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Anforderungen umfasst die Kennzeichnung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die Zusatzstoffe enthalten, folgende Angaben:
a. die Tierarten oder Tierkategorien, für welche die Ausgangsprodukte bestimmt sind, wenn die betreffenden Zusatzstoffe nicht für alle Tierarten oder mit Höchstgrenzen für bestimmte Tierarten bewilligt wurden;
b. Hinweise für die sachgemässe Verwendung nach Anhang 8.3 Ziffer 4, wenn ein Höchstgehalt für die betreffenden Zusatzstoffe festgelegt ist;
c. die Mindesthaltbarkeitsdauer für Zusatzstoffe, die keine technologischen Zusatzstoffe sind.
Art. 9 Besondere zwingende Kennzeichnungsanforderungen an Mischfut-
termittel
1Zusätzlich zu den Bestimmungen gemäss Artikel 16 FMV muss die Kennzeichnung von Mischfuttermitteln folgende Angaben umfassen: