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Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 105 Seiten

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916.161 Landwirtschaft

2Die GEB wird auf schriftlichen Antrag hin Personen erteilt, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung in der Schweiz haben oder Angehörige eines Staates sind, mit dem die Schweiz in einem Abkommen den Verzicht auf diese Anforderung festgelegt hat.

3Sie ist unbefristet gültig, persönlich und nicht übertragbar. Sie kann in schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei missbräuchlicher Verwendung, widerrufen werden.

4Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung die Nummer der GEB der Importeurin angeben.

5Die Zulassungsstelle informiert die kantonalen Behörden über die in ihrem Gebiet ansässigen Inhaberinnen einer GEB.

Art. 78 Befugnisse der Zollstellen

Die Zollstellen kontrollieren auf Ersuchen der Zulassungsstelle, ob Pflanzenschutzmittel den Einfuhrbestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Im Übrigen gilt Artikel 97 Absatz 3 ChemV48.

Art. 79 Gebühren

Die Gebührenpflicht und die Gebührenbemessung für Verwaltungshandlungen nach dieser Verordnung richten sich nach der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (GebV-BLW)49.

2. Abschnitt: Kantone

Art. 80 Kontrolle

1Die Kantone sind für die Marktüberwachung von Pflanzenschutzmitteln und für die Kontrolle der vorschriftsgemässen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verantwortlich. Das Bundesamt nimmt diese Aufgaben subsidiär wahr.

2Die Kantone überprüfen insbesondere die Einhaltung:

a. der gestützt auf Artikel 18 und 37 getroffenen Verfügungen;

b. der Vorschriften über Verpackung, Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblatt (Artikel 54–59);

c. der Vorschriften über Werbung (Artikel 60), Sorgfaltspflicht (Artikel 62), Aufbewahrung (Artikel 63), Abgabe (Artikel 64), über Diebstahl, Verlust und irrtümliches Inverkehrbringen (Artikel 65) und über Anwendungsbeschränkungen (Artikel 68).

3Sie stellen den Vollzug von Verwendungsverboten nach Artikel 67 sicher.

48 SR 813.11

49 [AS 1998 3088. AS 2000 2698 Artikel 14 Ziffer 2]. Siehe heute die Verordnung vom 16. Juni 2006 (SR 910.11).