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Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 105 Seiten
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916.161 Landwirtschaft
Art. 68 Anwendungsbeschränkungen
1Pflanzenschutzmittel dürfen in der Zone S2 von Grundwasserschutzzonen gemäss Artikel 29 Absatz 2 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199841 (GSchV) nicht angewendet werden, sofern sie oder ihre biologisch bedeutsamen Metaboliten aufgrund ihrer Mobilität oder ihrer mangelnden Abbaubarkeit in die Trinkwasserfassung gelangen können.
2Die Zulassungsstelle verfügt eine entsprechende Auflage, wenn die Prüfung der Unterlagen zeigt, dass zu erwarten ist, dass in den Grundwasserfassungen im Trinkwasser die Höchstkonzentration des Pflanzenschutzmittels nach Ziffer 4 des Anhangs der Verordnung über Fremd- und Inhaltsstoffe vom 26. Juni 199542 (FIV) erreicht werden könnte.
3Das Bundesamt veröffentlicht ein Verzeichnis der Pflanzenschutzmittel, die in der Schutzzone S2 nicht verwendet werden dürfen und führt dieses laufend nach.
4Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die gemäss Artikel 5 Buchstaben a und b ChemV als sehr giftig oder giftig eingestuft werden, ist in Zonen, die von der Allgemeinheit genutzt werden, wie Parks, öffentlichen Gärten, Sport- und Freizeitanlagen, Pausenhöfen oder Spielplätzen, sowie in unmittelbarer Nähe von Gesundheitseinrichtungen untersagt.
5Die zuständigen kantonalen Stellen können Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn keine anderen Bekämpfungsmittel bestehen. In diesem Fall sind geeignete Massnahmen zu treffen, um die Nutzer der betroffenen Zonen, die von der Allgemeinheit genutzt werden, zu schützen.
6Für die übrigen Verbote und Einschränkungen bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gilt Anhang 2.5 Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 200543 (ChemRRV).
7Für Pflanzenschutzmittel, die aus Organismen bestehen, die nicht gentechnisch verändert sind und auch keine solchen enthalten, gilt Anhang 2.5 ChemRRV sinngemäss.
Art. 69 Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bei Widerruf der Bewilli-
gung
Pflanzenschutzmittel, deren Bewilligung widerrufen wurde, dürfen noch höchstens während eines Jahres nach Ablauf der gemäss Artikel 31 eingeräumten Frist oder nach Ablauf der Vollzugsfrist des Bewilligungsentzugs gemäss Artikel 47 Absatz 2 verwendet werden; Artikel 67 bleibt vorbehalten.
41 SR 814.201
42 SR 817.021.23
43 SR 814.81