Vorlage
Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 105 Seiten
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Pflanzenschutzmittel 916.161
3. Abschnitt: Sicherstellung und Einziehung
Art. 81
1Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass ein Pflanzenschutzmittel, das in Verkehr ist oder in Verkehr gebracht werden soll, den Bestimmungen des LwG, des ChemG, des UWG, des GTG, dieser Verordnung oder hierauf erlassener Vorschriften nicht entspricht, kann die zuständige Behörde Beweismittel sicherstellen, die Ware zum Verkauf sperren, beschlagnahmen oder die Importeurin dazu anhalten, die Ware wieder zu exportieren.
2Wer Beweismittel nach Absatz 1 besitzt, muss diese auf Verlangen herausgeben.
3Die Behörde kennzeichnet die sichergestellten Gegenstände und nimmt sie in ein Verzeichnis auf. Sie gibt der Besitzerin eine Kopie des Verzeichnisses ab.
4Die Behörde, die eine Anordnung nach Absatz 1 verfügt, hat die notwendigen Massnahmen für den Unterhalt der davon betroffenen Gegenstände zu treffen. Sie kann zu diesem Zweck den an diesen Gegenständen Berechtigten Weisungen erteilen.
5Die Behörde kann sichergestellte Gegenstände und die betroffenen Pflanzenschutzmittel einziehen oder zum Export freigeben.
4. Abschnitt: Weitergabe von Daten und Dokumentation
Art. 82 Weitergabe von Daten
Für die Weitergabe von Daten zu Pflanzenschutzmitteln gelten die Artikel 86–88 ChemV50 sinngemäss.
Art. 83 Dokumentation
Die Zulassungsstelle führt die bereichsübergreifende Dokumentation für Pflanzenschutzmittel, insbesondere für:
a. sämtliche eingereichten Antragsunterlagen;
b. sämtliche für die Bewertung relevanten Dokumente der beteiligten Beurteilungsstellen;
c. die Ergebnisse der Bewertungen einschliesslich der Bewilligungen und anderer Verfügungen;
d. den gesamten Schriftverkehr mit den Antragstellerinnen;
e. Akten über die rechtlichen Belange und Verfahren.
50 SR 813.11