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Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 105 Seiten
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Pflanzenschutzmittel 916.161
Art. 70 Rücknahmepflicht
1Wer Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, muss die von ihm abgegebenen Pflanzenschutzmittel, die nicht mehr verwendet werden sollen, von der Verwenderin oder dem Verwender zurücknehmen und sachgemäss entsorgen.
2Im Detailhandel abgegebene Pflanzenschutzmittel müssen unentgeltlich zurückgenommen werden.
8. Kapitel Vollzug
1. Abschnitt: Bund
Art. 71 Zulassungsstelle und Steuerungsausschuss
1Das Bundesamt ist die Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel.
2Für die Zulassungsstelle wird ein Steuerungsausschuss eingesetzt. Dieser besteht aus den Direktorinnen oder Direktoren folgender Bundesämter:
a. Bundesamt für Gesundheit (BAG);
b. BLW;
c. BAFU;
d. SECO.
3Der Steuerungsausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. Festlegung der Strategie der Zulassungsstelle;
b. Einsicht in die Organisations- und Ressourcenbemessung der Zulassungsstelle.
4Der Steuerungsausschuss entscheidet einvernehmlich.
Art. 72 Beurteilungsstellen
1Beurteilungsstellen sind:
a. das Bundesamt;
b. das BAG;
c. das BAFU;
d. das SECO.
2Das Bundesamt stellt zusammen mit seinen eidgenössischen landwirtschaftlichen Forschungsanstalten und der eidgenössischen Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL) stellt, dass ein Pflanzenschutzmittel:
a. hinreichend wirksam ist und bei vorschriftsgemässem Gebrauch keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf Nutzpflanzen und Erntegüter zur Folge hat;
b. bei vorschriftsgemässem Umgang keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt hat.