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Vernehmlassung 2009/39: Totalrevision der Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung, NFSV) · 23 Seiten

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d. Sie planen den Betrieb von Kontaktstellen;

e. Sie erstellen anhand der Normdokumentation des BABS ihre Einsatzunterlagen und halten sie aktuell;

f. Sie schulen in Zusammenarbeit mit dem BABS und dem ENSI ihre Führungsorgane periodisch;

g. Sie koordinieren und überwachen die Massnahmen der Regionen und Gemeinden.

3 Im Ereignisfall haben sie die folgenden Aufgaben:

a. Sie warnen die Führungsorgane der Regionen und Gemeinden;

b. Sie alarmieren die Bevölkerung;

c. Sie stellen die Umsetzung der Massnahmen gemäss Absatz 2 sicher;

d. Sie kontrollieren den Vollzug der Schutzmassnahmen in den Regionen und Gemeinden.

Art. 12 Aufgaben der Regionen und Gemeinden

1 Im Rahmen der Planung und Vorbereitung setzen die Regionen und Gemeinden der Zonen 1 und 2 die gemäss Normdokumentation vorgesehenen Massnahmen in ihrem Bereich um.

2 Im Ereignisfall setzen die Regionen und Gemeinden der Zone 1 und 2 die gemäss Normdokumentation vorgesehenen Massnahmen in ihrem Bereich um.

4. Abschnitt: Kostentragung

Art. 13 Gebühren und Ersatz von Auslagen

1Die Kantone können für die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen nach Artikel 11 dieser Verordnung Gebühren und den Ersatz von Auslagen von den Betreibern von Kernanlagen verlangen.

2Bundesstellen erheben Gebühren gestützt auf ihre Gebührenordnung.

5. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Notfallschutzverordnung vom 28. November 1983 wird aufgehoben.

Art. 15 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: