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Vernehmlassung 2009/39: Totalrevision der Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung, NFSV) · 23 Seiten

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c. Es berät das BABS und das Bundesführungsorgan bei ABCN-Ereignissen (BFO ABCN) nach der Verordnung vom ... über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissenbei der Anordnung von Schutzmassnahmen für die Bevölkerung;

d. Es beantragt beim BABS die Benachrichtigung von Nachbarstaaten und internationalen Organisationen.

Art. 9 MeteoSchweiz + VBS

1 Die aktuellen Wetterdaten, insbesondere die Windfeldprognosen in der Umgebung von Kernanlagen für die Ausbreitungs- und Dosisberechnungen sind dem ENSI zur Verfügung zu stellen von:

a. Dem Bundesamt für Meterologie und Klimatologie (MeteoSchweiz);

b. In besonderen und ausserordentlichen Lagen vom VBS.

2 Im Auftrag des BABS erstellt MeteoSchweiz Ausbreitungsrechnungen für den Fernbereich (Zone 3).

Art. 10 BABS

Das BABS hat im Rahmen der Planung und Vorbereitung neben den in der VEOABCN, VNAZ und AV festgelegten Aufgaben folgende Aufgaben:

a. Es regelt die Grundlagen für den Einsatz der Notfallschutzpartner in Richtlinien.

b. Es berät und unterstützt die Kantone, Regionen und Gemeinden bei der Planung und Vorbereitung ihrer Aufgaben.

c. Es koordiniert die Information der Bevölkerung.

d. Es koordiniert die Planung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen in den Kantonen.

e. Es führt alle zwei Jahre in Absprache mit den Notfallschutzpartnern eine Gesamtnotfallübung durch.

Art. 11 Aufgaben der Kantone

1 Kantone mit Gemeinden der Zonen 1 und 2, sind verantwortlich für die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen.

2 Im Rahmen der Planung und Vorbereitung setzen sie die vom BABS erlassenen Richtlinien in ihrem Bereich um. Insbesondere haben sie die folgenden Aufgaben:

a. Sie informieren in Zusammenarbeit mit dem BABS und dem ENSI die Bevölkerung in den Zonen 1 und 2 über das Verhalten im Ereignisfall;

b. Sie erstellen ein Konzept zur Verkehrsführung im Ereignisfall;

c. Sie erstellen ein Konzept zur vorsorglichen Evakuierung der gefährdeten Bevölkerung;