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Vernehmlassung 2009/39: Totalrevision der Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung, NFSV) · 23 Seiten
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b. Die Zone 2 schliesst an die Zone 1 an und umfasst das Gebiet, in dem bei einem schweren Störfall eine Gefahr für die Bevölkerung entstehen kann, die Schutzmassnahmen erfordert. Sie wird in Gefahrensektoren eingeteilt (Anhang 2).
2 Das übrige Gebiet der Schweiz wird als Zone 3 bezeichnet.
3 Die den Zonen 1 und 2 zugeordneten Gemeinden beziehungsweise Gemeindeteile sind in Anhang 3 bezeichnet.
Art. 4 Abweichende Regelung
In begründeten Fällen, insbesondere bei Forschungsreaktoren und Lagern für radioaktive Abfälle, kann nach Massgabe der von einer Kernanlage ausgehenden Gefährdung eine von Artikel 3 abweichende Zoneneinteilung vorgenommen werden. Diese wird in Anhang 3 festgelegt.
Art. 5 Gemeindefusionen
1 Gemeindefusionen haben keine Auswirkungen auf die räumliche Ausdehnung der gemäss Artikel 3 und 4 festgelegten Zonen. Die entsprechenden Gemeindeteile bleiben den jeweiligen Zonen zugewiesen.
2 Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) prüft jährlich Anhang 3 und passt ihn den veränderten Verhältnissen infolge von Gemeindefusionen und Namensänderungen nach Anhörung der betroffenen Kantone an.
3. Abschnitt: Aufgaben
Art. 6 Gemeinsame Aufgaben
1Die Betreiber von Kernanlagen sowie die zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone, der Regionen und der Gemeinden:
a. planen Massnahmen, damit diese im Ereignisfall bei Auslösung einer Warnung oder Alarmierung zeitgerecht durchgeführt werden können;
b. sind für die Ausbildung und die Durchführung von Übungen in ihrem Bereich verantwortlich und nehmen an Gesamtnotfallübungen teil;
c. halten die Alarmierungspläne und Einsatzunterlagen aktuell;
2Sie organisieren ihren Tätigkeitsbereich selbst.
Art. 7 Betreiber der Kernanlage
1 Die Betreiber von Kernanlagen erfüllen im Rahmen der Planung und Vorbereitung die Aufgaben, die ihnen gemäss der Kernenergie- und Strahlenschutzgesetzgebung übertragen sind. Sie beschaffen und installieren zudem geeignete Notfallkommunikationsmittel für die Kommunikation mit:
a. dem ENSI;