Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/40: Abschaffung der Rückerstattungspflicht des Heimatkantons (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) · 8 Seiten

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− Trotz administrativem Aufwand verbleibt für den Kanton und die Gemeinden ein positiver

Saldo: NE

− Rückerstattungspflicht hat den Effekt, dass das Sozialhilfeniveau der Kantone und

Gemeinden (freiwillig) auf einem vergleichbaren Niveau gehalten wird: BS

− Die Rückerstattungspflicht beugt der Abschiebung von Bedürftigen vor: BS

− Die Abschaffung der Rückerstattungspflicht wird die Abschiebung von Bedürftigen in die

Zentren zur Folge haben: FER

− Lebenshaltungskosten in Genf sind besonders hoch, Genf leistet mit seinen hohen

Gehältern einen besonders hohen Beitrag an die Arbeitslosenversicherung: FER

− Abschaffung der Rückerstattungspflicht führt zu Entsolidarisierung zwischen städtischen

Zentren und kleinen Gemeinden: FER

− Als Kompensation für die Abschaffung der Rückerstattungspflicht bietet sich eine

Aufstockung des soziodemographischen Lastenausgleichs (SLA) im Rahmen der Weiterführung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) an. Die Thematik könnte im nächsten Wirkungsbericht zum NFA und bei der Ausarbeitung der NFA-Botschaft für die Jahre 2016–2019 aufgenommen werden: SSV − Kompensation ist gerechtfertigt, weil Kantone mit städtischen Zentren besonders

betroffen sind und sie ohnehin besonders hohe sozio-demografische Lasten tragen, und würde das System der NFA nicht gefährden: SSV

4.3 Alternative und weiterführende Lösungen

− Ersatzpflicht des früheren Wohnsitzkantons wäre keine Alternative: AG, SZ

− Ersatzpflicht des früheren Wohnsitzkantons wäre prüfenswert: BS, GE

− Änderung der bestehenden Kostenersatzpflicht denkbar, die in Analogie zum NFA mit

einem verringerten administrativen Aufwand eine horizontale Abgeltung der Kantone vorsieht: BL

− Der Umzug in ein Alters- und Pflegeheim sollte zu einem neuen Unterstützungswohnsitz

führen, was den administrativen Aufwand vermindern würde (Art. 5 ZUG): senesuisse − Pflegekosten beim Altersheimaufenthalt in einem anderen Kanton als dem bisherigen

Wohnkanton sollten vom Standortkanton des Heims übernommen werden (Art. 24a KVG2): senesuisse

5 Inkrafttreten und Übergangsrecht

− Die Übergangsfrist von vier Jahren begrüssen: AG, OW, SG, SZ, UR, VS, ZG (7); FDP;

SGV

− Vier Jahre sind eher lang: AR

− Eine Übergangsfrist von zwei Jahre würde genügen: GL, LU

− Grosszügig bemessen, aber nicht unverhältnismässig: CP

− Vier Jahre sind inakzeptabel; ein Jahr genügt vollauf: JU

2 SR 832.10