Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 43 Seiten
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den gleichen Zeitpunkt wie im Güterrecht abzustellen, d.h. auf den Zeitpunkt, an dem das Scheidungsbegehren eingereicht wird (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Prozessual gesprochen handelt es sich dabei um den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit. Dass damit die während des Scheidungsverfahrens geäufnete Austrittsleistung nicht hälftig geteilt wird, ist im Interesse einer einfachen Lösung in Kauf zu nehmen. Falls das auf diese Weise erzielte Ergebnis ausnahmsweise zu einem rechtspolitisch unerwünschten Ergebnis führt, ist dieses über den nachehelichen Unterhalt zu korrigieren (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 8 ZGB).
Ebenfalls auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ist abzustellen, wenn es zu entscheiden gilt, ob die Vorsorgeeinrichtung die während der Ehe erworbene Austrittsleistung nach Artikel 22 oder nach Artikel 22d VE-FZG (Ehescheidung bei laufender Invalidität) bzw. Artikel 22e (Ehescheidung bei laufender Altersrente) ermitteln muss.
Im Übrigen entspricht Absatz 1 dem bisherigen Artikel 22 Absatz 2 FZG, während Absatz 2 an die Stelle des bisherigen Artikel 22 Absatz 3 FZG tritt.
Absatz 3 beantwortet die in der Lehre kontrovers erörterte Frage, wer den Zinsverlust zu tragen hat. Zu diesem kommt es, weil Vorsorgegelder, die in Wohneigentum investiert werden, selbstredend keinen Zins mehr abwerfen. Der Bundesrat teilt die Meinung der Expertenkommission, wonach dieser Zinsverlust anteilsmässig (proportional) dem ehelichen und dem vorehelichen Vorsorgevermögen zu belasten und entsprechend aufzuteilen ist27. Er verwirft damit die Idee, für den Vorbezug primär die während der Ehe geäufneten Vorsorgemittel heranzuziehen. Auch eine einseitige Belastung der vorehelichen Vorsorgemittel lehnt er ab. Letzteres führte im Ergebnis zu einer unerwünschten Abkehr vom Grundsatz, dass die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Scheidungszeitpunkt aufzuzinsen ist28. Für ein Beispiel sei auf Anhang I verwiesen (vgl. Ziff. 6.1). Die proportionale Verteilung soll auch dann gelten, wenn der WEF-Vorbezug ganz oder teilweise verloren geht. Dazu kommt es, wenn der spätere Verkaufserlös nicht ausreicht, den Vorbezug zurückzuerstatten.
Art. 22b
Der neue Artikel 22b entspricht dem bisherigen Artikel 22a FZG. Einzig der Verweis in Absatz 1 wurde an die neue Systematik angepasst.
27 Die vorgeschlagene Lösung geht zurück auf: THOMAS KOLLER, Vorbezüge für den Erwerb von Wohneigentum und Vorsorgeausgleich bei der Scheidung: Wer trägt den Zinsverlust? ZBJV 2001, 137 ff.
28 Die Aufzinsung führt zu einer grundsätzlich unterschiedlichen Behandlung von Güter- und Vorsorgerecht. Während güterrechtlich der Vermögensertrag auf dem Eigengut der Errungenschaft zufällt (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB), von der beide Ehegatten hälftig profitieren (Art. 215 Abs. 1 ZGB), wird der Zins auf der Austrittsleistung zum Zeitpunkt der Eheschliessung ausschliesslich dem vorsorgeberechtigten Ehegatten gutgeschrieben. Die unterschiedliche Behandlung von Güter- und Vorsorgerecht rechtfertigt sich deshalb, weil die Erträge auf dem Eigengut Einkommensbestandteile sind, die primär dazu dienen, den laufenden Unterhalt der Ehegatten zu bestreiten. Demgegenüber zielt die Vorsorge hauptsächlich auf die Absicherung im Alter (vgl. Ziff. 1.3.1).