Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 43 Seiten

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komplizierten und unpraktikablen Lösung führen. Oft dürfte auch die Information, wie viel BVG-Altersguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung vorhanden war, fehlen und müsste durch hypothetische Werte ersetzt werden. Auch wurde darauf verzichtet, die BVG-Altersguthaben und überobligatorischen Anteile aller Vorsorgeguthaben eines Partners – oder sogar beider Partner – miteinzubeziehen. Auch dies hätte zu einer massiven Komplikation der Berechnungen geführt.

In vielen Fällen hat jeder Partner im Scheidungszeitpunkt sein gesamtes Guthaben bei einer einzigen Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung, und die vorgeschlagene Regelung führt zu einer klaren und akzeptablen Lösung. Hat eine Person, die zu einem Vorsorgeausgleich verpflichtet ist, Vorsorgeguthaben bei mehreren Einrichtungen, entsteht ein gewisser Entscheidungsspielraum: Durch die Bezeichnung der Einrichtung, aus der ein Guthaben überwiesen werden soll, kann die Aufteilung in Obligatorium und Überobligatorium beeinflusst werden. Besteht eine Scheidungskonvention, muss die Einrichtung, aus der das Guthaben überwiesen wird, klar bezeichnet werden.

Die Vereinbarungen in der Scheidungskonvention, die den Vorsorgeausgleich betreffen, werden vom Gericht überprüft. Falls keine Vereinbarung getroffen wird, hat das Gericht die Vorsorgeeinrichtung zu bestimmen, aus der das Guthaben zu entnehmen ist. Gehört der verpflichtete Ehegatte einer BVG- und gleichzeitig einer Kadervorsorge an, kann es möglicherweise sinnvoll sein, den zu überweisenden Betrag aus den beiden Einrichtungen zu entnehmen. In anderen Fällen kann es so sein, dass der berechtigte Ehegatte gar kein Interesse daran hat, dass ihm BVG-Altersguthaben übertragen wird. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn er das Pensionierungsalter schon erreicht hat oder die Bedingungen für eine Barauszahlung erfüllt und diese auch verlangen will.

Die Ehegatten und das Gericht können die Angaben über den Anteil des BVG-Altersguthabens am gesamten Guthaben den Vorsorgeausweisen entnehmen. Im Freizügigkeitsfall muss diese Information an die neue Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet werden. Diese teilt die Mittel entsprechend den Angaben dem obligatorischen und dem überobligatorischen Guthaben der ausgleichsberechtigten Person zu. Diese Information muss auch dann verfügbar bleiben, wenn die Austrittsleistung zwischenzeitlich auf einem Freizügigkeitskonto parkiert wird. Nur so ist sichergestellt, dass diese Mittel später, wenn sie wieder in eine Vorsorgeeinrichtung eingebracht werden, dem Obligatorium zugeordnet werden können. Im Übrigen bleibt es beim Status quo: Der Vorschlag bedeutet also nicht, dass Freizügigkeitseinrichtungen in Zukunft ein BVG-Altersguthaben führen und dieses zum gesetzlichen Mindestzinssatz (Art. 15 Abs. 2 BVG) verzinsen müssten.

Der zum Ausgleich verpflichtete Ehegatte hat nach geltendem Recht die Möglichkeit, den Betrag, den er im Rahmen des Vorsorgeausgleichs überwiesen hat, wieder einzuzahlen, um die Reduktion seiner Vorsorge auszugleichen. Zur vollständigen Wiederherstellung des früheren Vorsorgeschutzes ist es notwendig, dass auch die Lücke im BVG-Altersguthaben wieder gefüllt wird, da die zukünftigen Leistungen andernfalls beträchtlich tiefer ausfallen können. Dies stellt insofern keine technischen Schwierigkeiten dar, als der Betrag, der aus dem BVG-Altersguthaben stammt, aufgrund von Absatz 2 festgestellt wurde. Absatz 3 sieht neu vor, dass die für den Vorsorgeausgleich entnommene Summe nicht nur betragsmässig wieder einbezahlt, sondern auch in ihrer Eigenschaft als BVG-Altersguthaben wiederhergestellt wird.