Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 43 Seiten

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2.6 Änderungen des Freizügigkeitsgesetzes

Art. 5 Abs. 3

Die vorgeschlagene Redaktion bringt eine Klärung in zweifacher Hinsicht. Zum einen wird festgehalten, dass für die hier erwähnte Entscheidung das Zivilgericht zuständig ist. Zum andern beantwortet der Vorentwurf die Frage der Verzinsung. Die Rechtslage präsentiert sich diesbezüglich gleich wie bei Artikel 30c und 37a VE-BVG.

Art. 21a

Der neue Artikel 21a deckt sich inhaltlich mit dem bisherigen Artikel 23 FZG. Die neue Systematik soll zur besseren Verständlichkeit der Bestimmungen im FZG über den Vorsorgeausgleich beitragen.

Art. 22

Artikel 22 beschränkt sich darauf, den Grundsatz zu formulieren. Die vorgeschlagene Formulierung entspricht dabei jener, die im Rahmen der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 beschlossen worden ist (vgl. Ziff. 1.3.5). Angepasst worden ist bloss die Verweisung aufs ZGB.

Ein solcher Grundsatzartikel macht insofern Sinn, als der Begriff der Austrittsleistung im Zusammenhang mit dem neuen Abschnitt 5a "Erhaltung des Vorsorgeschutzes bei Ehescheidung und gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft" eine erweiterte Bedeutung erlangt. Angesprochen sind damit nicht mehr nur Anwartschaften gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung vor dem Vorsorgefall (Art. 22a) , sondern auch nach einem solchen (Art. 22d und 22e).

Art. 22a

Nach geltendem Recht müssen die Austrittsleistungen der Ehegatten auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils berechnet werden. Dies hat zwar den Vorteil, dass der Vorsorgeausgleich auf den während der gesamten Ehedauer erworbenen Austrittsleistungen erfolgt. Nachteilig an der Regelung ist aber, dass sie zum Taktieren verleitet und für den berechtigten Ehegatten einen Anreiz schafft, das Verfahren möglichst in die Länge zu ziehen. Zudem können weder die Parteien noch das Gericht zuverlässig bestimmen, wann das Scheidungsurteil rechtskräftig werden wird. Dies führt dazu, dass - zumindest theoretisch - mehrfach aktualisierte Bestätigungen der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen über die Höhe der massgeblichen Austrittsleistungen beigebracht werden müssen.

Dass eine solche Lösung nicht befriedigt, ist offensichtlich. Umstritten ist, wie man es besser machen könnte. Die Expertenkommission hat in ihrer Mehrheit vorgeschlagen, es dem Gericht bzw. den Parteien zu erlauben, den Berechnungszeitpunkt zu bestimmen, der aber nicht mehr als sechs Monate vor dem Zeitpunkt liegen darf, in dem das Scheidungsurteil in Rechtskraft erwächst. Der Bundesrat ist der Meinung, dass damit das Problem nicht wirklich gelöst wird. Nach wie vor können die Beteiligten nämlich nicht wissen, wann das Scheidungsurteil in Rechtskraft erwachsen wird. Überzeugen kann daher nur eine Lösung, die einen Zeitpunkt in der Vergangenheit für ausschlaggend erklärt. Nahe liegt es, dafür auf