Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 43 Seiten

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Keine solche Zustimmung wird hingegen für den Fall verlangt, dass die Kapitalabfindung den nicht obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge betrifft, es sei denn, das Reglement der Vorsorgeeinrichtung verlange eine solche. Auch keine Zustimmung ist nötig, wenn Freizügigkeitseinrichtungen Leistungen in Form einer Kapitalabfindung erbringen. Das Bundesgericht hat es trotz Bedenken abgelehnt, im fehlenden Zustimmungserfordernis eine vom Gericht zu schliessende Lücke zu erblicken (BGE 134 V 182 ff.). Es hat damit den Ball bewusst dem Gesetzgeber zugespielt.

Mit der Expertenkommission ist der Bundesrat der Meinung, dass es nicht befriedigt, wenn der Vorsorgenehmer infolge einer Kapitalabfindung in den Besitz von Vorsorgemitteln gelangt, ohne dass sein Ehegatte etwas dazu sagen kann oder vom Vorgang auch nur schon erfährt. Die Folgen einer Kapitalabfindung können nämlich verheerend sein. Verspekuliert sich der Vorsorgenehmer mit der Kapitalabfindung, leiden darunter nicht nur er, sondern auch sein Ehegatte und die ganze Familie. Um dies zu verhindern, sieht der Vorentwurf vor, dass in Zukunft die Zustimmung des Ehegatten einzuholen ist, und zwar auch dann, wenn die Kapitalabfindung die weitergehende berufliche Vorsorge betrifft (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 5a VE-BVG). Der bisherige Artikel 37 Absatz 5 BVG erübrigt sich.

Das Zustimmungserfordernis soll auch für den Fall gelten, dass der Vorsorgenehmer gar keine Wahl zwischen Rente oder Kapital hat. Auch in diesem Fall muss nämlich sichergestellt werden, dass der Ehegatte auf das weitere Schicksal der Kapitalabfindung Einfluss nehmen kann. Welche Massnahmen diesfalls möglich sind, richtet sich nach den Bestimmungen über den Eheschutz (insbes. Art. 178 ZGB) und dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG; SR 211.231). Das Zustimmungserfordernis hat den Vorteil, dass der Ehegatte bzw. der eingetragene Partner rechtzeitig von der bevorstehenden Barauszahlung erfährt und auch genügend Zeit hat, gegebenenfalls die notwendigen Schutzmassnahmen beim Gericht zu beantragen

Zuständig für den Entscheid darüber, ob die Zustimmung rechtens verweigert worden ist, ist das Zivilgericht (vgl. auch Art. 30c Abs. 5 VE-BVG und Art. 5 Abs. 3 VE-FZG). Im Übrigen klärt Absatz 2 die Frage des Zinses. Danach schuldet die Vorsorgeeinrichtung so lange keinen solchen, als der Vorsorgenehmer die nötige Zustimmung des Ehegatten nicht beibringt.

Will man sicherstellen, dass das Zustimmungserfordernis auch bei der Ausrichtung einer Freizügigkeitsleistung gilt, genügt es, Artikel 16 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinerlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425) entsprechend zu ergänzen.

Art. 49 Abs. 2 Ziff. 5a

Siehe Erläuterungen zu Artikel 37a.

Art. 60 Abs. 2 Bst. f

Siehe Erläuterungen zu Arikel 22e VE-FZG