Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 43 Seiten

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gutgeschrieben worden sind", als BVG-Altersguthaben. Ob mit "vorhergehende Einrichtungen" auch die vorhergehende Einrichtung bei der Überweisung im Rahmen des Vorsorgeausgleichs gemeint ist, sagt das Gesetz nicht. Durch die ausdrückliche Aufnahme dieser Beträge in die Aufzählung der Guthaben, die zum BVG-Altersguthaben gehören, wird diese Frage nun geklärt. Analog zum Vorgehen nach Buchstabe b soll gemäss Buchstabe c auch bei einer Überweisung infolge des Vorsorgeausgleichs jenes Guthaben, das in der überweisenden Vorsorgeeinrichtung dem BVG-Altersguthaben zugeordnet war, in der neuen Vorsorgeeinrichtung wiederum dem BVG-Altersguthaben zugeordnet werden. Die übrigen Überweisungen stehen unter den für die weitergehende Vorsorge geltenden Regeln.

Art. 30c Abs. 5 und 6

Wird Wohneigentum, das mit Mitteln der beruflichen Vorsorge finanziert worden ist, mit Verlust verwertet, führt dies auch zu Verlusten oder zumindest zu einer Gefährdung der beruflichen Vorsorge. Diese Verlagerung von Risiken auf den Einzelnen hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen (BGE 132 V 332 ff., Erw. 4.1 und 4.3.2). Da die Reduktion der zukünftigen Vorsorgeleistungen auch den Ehegatten der versicherten Person betrifft, hat der Gesetzgeber bestimmt, dass ein Vorbezug nur möglich ist, wenn der Ehegatte der versicherten Person schriftlich zustimmt.

Auch nach einem Vorbezug kann der Grundeigentümer weitere Grundpfandrechte errichten. Auch dies war ein bewusster Entscheid des Gesetzgebers, um zu ermöglichen, dass ein späterer finanzieller Bedarf - zum Beispiel für eine grosse Reparatur am Wohneigentum - auf diesem Weg gedeckt wird. Allerdings können solche Investitionen die Gefährdung der in das Wohneigentum investierten Vorsorgegelder verstärken. Es ist zum Beispiel möglich, dass für den Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum mit einem Wert von 500'000 Franken Vorsorgegelder in der Höhe von 200'000 Franken vorbezogen werden, die dann als Eigenmittel gelten, und gleichzeitig ein grundpfandgesichertes Darlehen von Fr. 300'000.- aufgenommen wird. Später wird ein weiteres Darlehen von 100'000 Franken aufgenommen. Da damit die Summe der Grundpfandrechte (400'000 Franken) zusammen mit dem WEF-Vorbezug (200'000 Franken) den Wert des Grundstücks (500'000 Franken) übersteigt, ist bei einem späteren Verkauf des Objekts die Rückführung der investierten Vorsorgegelder in die Vorsorgeeinrichtung nicht mehr gewährleistet.

Um dieses Risiko zu minimieren, sieht Absatz 5 vor, dass künftig der Ehegatte bzw. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner der Begründung eines Grundpfandrechts zustimmen muss, wenn das belastete Grundstück mit Mitteln der beruflichen Vorsorge finanziert worden ist. Im Gegenzug will der Bundesrat darauf verzichten, die Errichtung von Grundpfandrechten zu einem Vorgang zu erklären, der losgelöst von einem WEF-Vorbezug der Zustimmung des Ehegatten bedarf. Es bleibt damit beim heutigen Artikel 169 Absatz 1 ZGB, wonach die Zustimmung des Ehegatten nur bei Veräusserung und bei jedem anderen Rechtsgeschäft nötig ist, durch das die Rechte an der Familienwohnung beschränkt werden.

Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie verweigert, kann – wie beim Vorbezug selber – das Zivilgericht angerufen werden. Dabei ist es auch in Zukunft möglich, dass das Zivilgericht seinen Entscheid im summarischen Verfahren trifft. Zwar ist im einschlägigen Artikel 271 ZPO diese Möglichkeit nicht