Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 43 Seiten
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Der Gesetzgeber hat im Übrigen bereits bisher für das Füllen der Lücke im Vorsorgeschutz nach dem Vorsorgeausgleich eine Sonderbehandlung vorgesehen, indem nicht stets zuerst offene Bezüge für die Wohneigentumsförderung zurückgezahlt werden müssen, bevor freiwillige Einkäufe getätigt werden können (Art. 79b Abs. 4 BVG).
Art. 22d
Artikel 22d regelt, wie bei Invalidität der versicherten Person im Zeitpunkt der Scheidung die zu teilende Austrittsleistung berechnet wird. Der Vorentwurf greift zu diesem Zweck auf die Freizügigkeitsleistung zurück, die eine Vorsorgeeinrichtung dieser Person mitgeben müsste, wenn diese wieder in den Arbeitsprozess zurückkehrte. Ausdrücklich geregelt wird dieser Anspruch im geltenden Recht in Bezug auf den obligatorischen Teil der Freizügigkeitsleistung. Für diesen Fall wird ein Altersguthaben nachgeführt (vgl. Artikel 14 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2; SR 831.441.1). Es besteht weitgehend Einigkeit, dass auch im überobligatorischen Teil ein solcher Anspruch besteht und dieser entsprechend den Regeln bei einer aktiven versicherten Person berechnet wird. Viele Einrichtungen sehen in ihren Reglementen ohnehin nur eine temporäre Invalidenrente vor und und führen bis zum Rentenalter prämienbefreit ein Altersguthaben (inklusive überobligatorischem Anteil) weiter, das als Grundlage für diese Freizügigkeitsleistung dienen kann.
Die Bestimmung verweist aufgrund dieser Zusammenhänge auf die Berechnungsregeln bei aktiven Versicherten. Sie deckt sich inhaltlich weitgehend mit den Vorschlägen, wie sie zur Zeit im Zusammenhang mit der IV-Revision diskutiert werden, die sich die Wiedereingliederung Invalider ins Erwerbsleben zum Ziel gesetzt hat.
Berechnungsbeispiele mit Erläuterungen finden sich in den Anhängen II (vgl. Ziff. 6.2), III (vgl. Ziff. 6.3) und IV (vgl. Ziff. 6.4).
Im Übrigen ist auch bei einer invaliden Person der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die berufliche Vorsorge möglicherweise bereits vor der Heirat aufgebaut worden ist. Zu teilen ist deshalb immer nur die während der Ehe erworbene Austrittsleistung, wobei die Austrittsleistung zum Zeitpunkt der Heirat aufzuzinsen ist. Zur Erläuterung dieses Zusammenhangs erklärt der 2. Satz von Absatz 1 die Artikel 22-22b FZG für analog anwendbar.
Der Abfluss von Vorsorgemitteln führt zur Neuberechnung der bisherigen Invalidenrente bzw. der späteren Altersrente. Nach Absatz 2 verwendet die Vorsorgeeinrichtung dabei ihre eigenen Berechnungsgrundlagen. Damit trägt der Vorentwurf der Tatsache Rechnung, dass gewisse Vorsorgeeinrichtungen eine temporäre Invalidenrente ausrichten, die mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters durch eine Altersrente ersetzt wird. In diesem Fall führt der Abfluss von Vorsorgemitteln bei einer Scheidung grundsätzlich zu keiner Kürzung der Invalidenrente; der Vorsorgenehmer muss aber später mit einer zum Teil massiv gekürzten Altersrente rechnen. Im Fall einer lebenslänglichen Invalidenrente führt der Abfluss von Vorsorgemitteln zu einer linearen Kürzung dieser Rente. Diesen unterschiedlichen Systemen müssen die Ehegatten (und die Gerichte) die nötige Beachtung schenken, wollen sie unliebsame spätere Überraschungen vermeiden.