Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 43 Seiten
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Mit der Expertenkommission lehnt der Bunderat weitergehende Eingriffe in den Autonomiebereich der Vorsorgeeinrichtungen ab, da zu befürchten ist, dass diese darauf mit einem Leistungsabbau reagieren.
Artikel 22d äussert sich nicht zur Frage, was der berechtigte Ehegatte mit der ihm zustehenden Austrittsleistung machen kann. Die Situation präsentiert sich diesbezüglich grundsätzlich gleich wie bei einer Scheidung vor dem Vorsorgefall, d.h. der berechtigte Ehegatte muss die Austrittsleistung, wenn dies möglich ist, in seine eigene Vorsorgeeinrichtung einbringen oder kann sie andernfalls auf eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen. Zusätzlich wird mit Artikel 22f VE-FZG die Möglichkeit geschaffen, dass der berechtigte Ehegatte die Austrittsleistung auf die Auffangeinrichtung überträgt, mit dem Ziel, dafür sofort oder später eine Rente zu beziehen. Auch eine Barauszahlung kommt in Frage, sofern die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der berechtigte Ehegatte eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt (Art. 5 Abs. 1 Bst. b FZG).
Art. 22e
Die Bestimmung handelt von der Berechnung der Austrittsleistung, falls im Zeitpunkt der Scheidung bereits eine Altersrente ausgerichtet wird. In diesem Fall entspricht die Austrittsleistung dem reglementarischen Rentenbarwert im Zeitpunkt der Scheidung (Abs. 1). Der Rentenbarwert beinhaltet nicht nur das Deckungskapital, das für die Ausrichtung der künftigen Altersleistungen nötig ist, sondern immer auch das Deckungskapital, das auf Hinterlassenenleistungen entfällt. Dieser Teil des Deckungskapitals kann bei Männern im fortgeschrittenen Alter sogar höher sein als jener Teil des Deckungskapitals, der auf die Altersleistungen entfällt.
Der reglementarische Rentenbarwert ist auf die Zeit vor und nach der Heirat zu verteilen. Abzustellen ist dabei auf das Verteilungsverhältnis, wie es zum Zeitpunkt der Pensionierung bestanden hat, d.h. die Austrittsleistung zum Zeitpunkt der Pensionierung ist der aufgezinsten Austrittsleistung zum Zeitpunkt der Heirat gegenüberzustellen (Abs. 2).
Berechnungsbeispiele mit Erläuterungen finden sich in den Anhängen V (vgl. Ziff. 6.5) und VI (vgl. Ziff. 6.6).
Wie bei Invalidität (Art. 22d) muss die Rente des verpflichteten Ehegatten nach dem Abfluss eines Teils seiner Vorsorgemittel neu berechnet werden. Die Vorsorgeeinrichtung verwendet dabei erneut ihre eigenen Berechnungsgrundlagen (Abs. 3). Damit ist sichergestellt, dass die Scheidung zu keiner finanziellen Mehrbelastung der Vorsorgeeinrichtung führt. Entsprechend erfolgt auch keine Mitfinanzierung der Kosten durch die anderen Versicherten und den Arbeitgeber. Dies ändert allerdings nichts daran, dass es für eine Vorsorgeeinrichtung ein Problem darstellen kann, einem Versicherten erklären zu müssen, dass er im Anschluss an eine Scheidung möglicherweise eine massiv tiefere Rente erhält.
Art. 22f
Artikel 22f dient der Sicherung der Vorsorge. Die Bestimmung macht den Weg frei, dass der berechtigte Ehegatte die bei der Scheidung erhaltene Austrittsleistung zu vertretbaren Bedingungen in eine Altersrente umwandeln kann. Damit es dazu kommt, muss er bei der Scheidung die Austrittsleistung auf die Auffangeinrichtung