Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 43 Seiten

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5.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der Vorentwurf delegiert in einem Bereich Rechtsetzungskompetenzen. Es geht dabei um die Pflicht zur Meldung der Versichertenbestände (Art. 24a VE-FZG in Verbindung mit Art. 24e FZG). Hier kann das zuständige Departement das Verfahren regeln, und das zuständige Bundesamt kann technische Weisungen erlassen. Eine solche Delegation von Rechtsetzungskompetenzen existiert bereits heute, allerdings nur in Bezug auf noch nicht geltend gemachte Ansprüche.