Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 43 Seiten
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allerdings, dass die für die Berechnung nötigen Angaben zur Verfügung stehen (vgl. Ziff. 3.3).
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
Der Bundesrat hat eine Vorlage zum Vorsorgeausgleich in der Legislaturplanung 2007 bis 2011 angekündigt31.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Regelung über den Vorsorgeausgleich stützt sich auf die Zuständigkeit des Bundes auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts (Art. 122 Abs. 1 BV). Damit verbindet sich allerdings kein Freipass für den Gesetzgeber, den Vorsorgeausgleich in beliebiger Art und Weise auszugestalten. So bleibt namentlich die Forderung nach Gleichstellung von Mann und Frau zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 3 BV). Ferner hat der Vorsorgeausgleich das Leistungsziel der Drei-Säulen der (beruflichen) Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge zu respektieren: Die 1. und 2. Säule sollen zusammen die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV). Der Vorentwurf hält sich an diese von der Verfassung gesteckten Grenzen.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Schweiz ist keine internationalen Verpflichtungen eingegangen, die unmittelbare Auswirkungen auf die Ausgestaltung des Vorsorgeausgleichs hätten.
Im Übrigen stehen die Vorschläge im Einklang mit den allgemein gültigen Verpflichtungen, wie sie sich für die Schweiz beispielsweise aus dem Internationalen Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (SR 0.108) oder aus Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) ergeben. Kein Problem stellt auch das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit dar (SR 0.142.112.681). Im Übrigen kann auf den Kommentar zu den IPRG-Vorschlägen verwiesen werden (vgl. Ziff. 2.4).
31 BBl 2008 824