Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 43 Seiten

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1 Allgemeiner Teil

1.1 Ausgangslage

Bei einer Scheidung stellen Ansprüche gegenüber den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen) einen wichtigen und manchmal sogar den einzigen Vermögenswert dar, über den die Ehegatten verfügen. Entsprechend wichtig ist Frage, wie dieser Vermögenswert verteilt wird.

Am 1. Januar 1995 trat das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42) in Kraft. Es machte den Weg frei, zur Abgeltung scheidungsrechtlicher Ansprüche auch auf die im Rahmen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angesparten Mittel zu greifen. Einen Schritt weiter geht das am 1. Januar 2000 in Kraft getretene revidierte Scheidungsrecht, indem dieses einen vom Unterhalts- und Güterrecht unabhängigen Anspruch auf Vorsorgeausgleich statuiert (Art. 122-124 ZGB). Seither ist die während der Ehe erworbene Austrittsleistung grundsätzlich hälftig zu teilen und schuldet der Ehegatte eine angemessene Entschädigung, wenn dies nicht möglich ist.

Sinn und Notwendigkeit des Vorsorgeausgleichs werden heute von keiner Seite bestritten. Kritisiert wird aber, dass das Gesetz viele wichtige Fragen offen lässt bzw. in wenig praktikabler Art und Weise beantwortet. Entsprechend gross scheint denn auch die Rechtsunsicherheit zu sein1. Auch wird den Gerichten vorgeworfen, gesetzeswidrige Scheidungskonventionen zu genehmigen und auf diese Weise ihre Pflicht zu verletzen, dem Vorsorgeausgleich von Amtes wegen zum Durchbruch zu verhelfen (Art. 141 Abs. 3 ZGB). Darunter hätten dann vor allem die Frauen zu leiden, die während der Ehe Betreuungsaufgaben wahrgenommen haben und die deshalb über keine ausreichende eigene berufliche Vorsorge verfügten2. Gleichzeitig ertönt aber auch der Ruf nach mehr Flexibilität, gerade wenn sich die Ehegatten bei einer Scheidung in Bezug auf die Regelung des Vorsorgeausgleichs einig sind3.

Vor diesem Hintergrund reichte die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats am 10. November 2005 die Motion 05.3713 "Scheidungsrecht. Überprüfung der Regelung betreffend Vorsorgeausgleich und Kinderbelange" ein. Die vom Bundesrat befürwortete Motion wurde am 15. März 2006 vom Nationalrat und am 19. Dezember 2006 vom Ständerat überwiesen. Im Gegenzug schrieb der Nationalrat am 15. März 2006 die parlamentarischen Initiativen 04.405 Thanei "Scheidungen. Vorsorgeausgleich" und 04.409 Sommaruga Carlo "Scheidung. Effektive Gleichbehandlung der Frau bei den BVG-Austrittsleistungen" ab.

Im Anschluss daran setzte das Bundesamt für Justiz eine Expertenkommission mit dem Auftrag ein, den gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Bereich des Vorsorgeausgleichs abzuklären und Verbesserungsvorschläge zu machen4. Die

1 Vgl. Bundesamt für Justiz (BJ), Bericht über die Umfrage zum Scheidungsrecht bei Richter/innen und Anwält/innen sowie Mediatoren/Mediatorinnen, Mai 2005, S. 9 ff. (Ziff. 9).

2 Vgl. BAUMANN/LAUTERBURG, Evaluation Vorsorgeausgleich, FamPra.ch, Bd. 3, Bern 2004.

3 Vgl. Bundesamt für Justiz (BJ), a.a.O. (Fussnote 1).

4 Der Expertenkommission gehörten an: Ruth Reusser, Dr. iur., Stellvertretende Direktorin BJ (bis Dezember 2007; Vorsitz; danach: Monique Jametti Greiner, Prof. Dr. iur., Vizedirektorin BJ), Armida Bianchi Lerch, Fürsprecherin, Thomas Geiser, Prof. Dr. iur.;