Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 43 Seiten

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Vorsorgeausgleich selbst in Fällen vorzunehmen sei, in denen nacheheliche Unterhaltsansprüche versagt oder gekürzt werden könnten (Art. 125 Abs. 3 ZGB; BGE 133 III 497 ff.).

In die umgekehrte Richtung geht der Vorwurf, dass die Offizialmaxime dort praktisch keine Rolle spielen würde, wo die Parteien durch Anwälte und Anwältinnen vertreten seien. Die Gerichte genehmigten in diesen Fällen auch gesetzeswidrige Scheidungskonventionen. Solches ginge dann fast zwangsläufig zu Lasten der Frauen, die Betreuungsaufgaben wahrgenommen haben (und wahrnehmen) und die deshalb über keine oder nur eine bescheidene berufliche Vorsorge verfügten8.

1.2.4 Die prekäre Situation sogenannter geschiedener Witwen

Eine Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung kommt nach geltendem Recht nur dann in Frage, wenn noch bei keinem der Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist (Art. 122 Abs. 1 ZGB). Ein Zugriff auf Vorsorgemittel nach Eintritt des Vorsorgefalls scheidet aus (Art. 22b Abs. 1 FZG). Für den Vorsorgeausgleich kann nur noch das übrige Vermögen herangezogen werden, wenn der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Scheidung bereits pensioniert oder invalid ist. Ist kein solches Vermögen vorhanden, muss sich der berechtigte Ehegatte

- meist die Frau - mit einer Unterhaltsrente begnügen. Finanziert wird diese mit der Rente des Mannes.

Für die Frau geht diese Lösung so lange in Ordnung, als ihr Ex-Mann lebt. Ihre Situation kann sich aber dramatisch verschlechtern, wenn dieser stirbt und die Unterhaltsrente deshalb wegfällt (Art. 130 Abs. 1 ZGB). In diesem Fall kann es passieren, dass sie danach nur noch eine Witwenrente im Rahmen des BVG-Obligatoriums nach Artikel 19 BVG erhält (Bundesgerichtsurteil B 112/05 vom 22. Dezember 2006)9. Die sogenannte geschiedene Witwe steht in diesem Fall deutlich schlechter da als die echte Witwe, die auch Anspruch auf die überobligatorischen Leistungen der Vorsorgeeinrichtung erheben kann. Dies gilt als umso stossender, als die Vorsorgemittel, von der die Witwe jetzt profitiert, häufig zu einer Zeit geäufnet worden sind, als der Verstorbene noch mit der sogenannten unechten Witwe verheiratet war.

Die Lücke in der Vorsorge, je nach dem Zeitpunkt der Scheidung vor oder nach dem Vorsorgefall, und die schlechte Absicherung einer geschiedenen Frau nach dem Tod ihres früheren Ehemannes sind auch dem Parlament nicht verborgen geblieben, wie verschiedene Vorstösse zeigen10. Sie hat schliesslich zur Einreichung der parlamentarischen Initiative 07.454 Hubmann Vreni "Änderung der Scheidungsfolgen nach Eintritt eines Vorsorgefalles. Änderung von Artikel 124 ZGB" geführt. Am 16. Januar 2009 hat die zuständige Kommission für Rechtsfragen

8 Vgl. die in Fussnote 2 erwähnte Studie von Baumann und Lauterburg.

9 Im konkreten Fall erhielt die Frau vor dem Tod ihres Ex-Manns eine Unterhaltsrente von 3'500 Franken. Nach dem Tod ihres Mannes trat an ihre Stelle eine Hinterlassenenleistung der Vorsorgeeinrichtung von 367 Franken.

10 Interpellation 07.3134 Hubmann Vreni "Geschiedene Witwen in der Armutsfalle"; Postulat 07.3135 Hubmann Vreni "Lücken im Vorsorgesystem für geschiedene Witwen".