Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 43 Seiten
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Zum einen ist es möglich, dass ein Ehegatte solche Ansprüche bewusst verschweigt oder dass ein solcher Anspruch schlicht vergessen geht. Anders als in der 1. gibt es in der 2. Säule kein zentrales Register, das Aufschluss darüber gibt, wo und wie viel jemand im Rahmen der 2. Säule bisher angespart hat.
Zum andern stellt Artikel 122 Absatz 1 ZGB zur Ermittlung des zu teilenden Vorsorgevermögens auf die Dauer der Ehe ab. Die Ehe aber endet erst mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Weder das Gericht noch die Parteien kennen diesen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt. Theoretisch ist es deshalb gar nicht möglich, sich im Zeitpunkt des Scheidungsurteils zum relevanten Vorsorgevermögen zu äussern6.
Probleme, das relevante Vorsorgevermögen zu ermitteln, bestehen auch dann, wenn Vorsorgemittel in den Erwerb von Wohneigentum investiert worden sind. Zwar hält Artikel 30c Absatz 6 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) explizit fest, dass ein während der Ehe getätigter Vorbezug im Zeitpunkt der Scheidung wie die während der Ehe erworbene Austrittsleistung zu teilen ist. Das Gesetz schweigt sich aber darüber aus, wer den damit verbundenen Zinsverlust zu tragen hat7. Entschieden hat das Bundesgericht bisher erst, dass ein Vorbezug nur insofern in den Vorsorgeausgleich einbezogen und hälftig geteilt werden muss, als der entsprechende Vermögenswert im Zeitpunkt der Scheidung noch vorhanden ist (BGE 132 V 332 ff.).
1.2.3 Ausnahmen vom Grundsatz der hälftigen Teilung
Das geltende Recht baut auf dem Grundsatz auf, dass die während der Ehe erworbene Austrittsleistung hälftig zu teilen ist (Art. 122 Abs. 1 ZGB). Unter besonderen Voraussetzungen kann der berechtigte Ehegatte auf seinen Anspruch ganz oder teilweise verzichten (Art. 123 Abs. 1 ZGB) oder das Gericht kann diesen verweigern (Art. 123 Abs. 2 ZGB). Bei einem Verzicht muss das Gericht von Amtes wegen prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Art. 141 Abs. 3 ZGB). Damit ist der Vorsorgeausgleich der Dispositionsfreiheit der Ehegatten weitgehend entzogen. Er unterscheidet sich grundlegend von den Ansprüchen aus Güterrecht, über die die Ehegatten - zumindest im Scheidungszeitpunkt - frei verfügen können.
Die Kritik betrifft zum einen die unbestimmte Umschreibung der Ausnahmen vom Grundsatz der hälftigen Teilung. Zum andern wird die Rigidität des Gesetzes kritisiert, die sinnvolle Lösungen verhindere. Dies gelte namentlich dann, wenn beide Ehegatten erwerbstätig seien und über eine gute, wenn auch nicht über eine identische berufliche Vorsorge verfügten. Kritisiert wird ferner, dass der
6 In der Praxis zeigt man sich pragmatisch, d.h. die Gerichte akzeptieren, dass sich die Ehegatten im Rahmen einer Konvention oder Prozessvereinbarung auf einen Zeitpunkt verständigen, auf den dann die involvierten Vorsorgeeinrichtungen die relevanten Austrittsleistungen berechnen (BGE 132 V 236 ff.).
7 Ausführlich Andrea Bäder Federspiel, Wohneigentumsförderung und Scheidung, Vorbezüge für Wohneigentum in der güterrechtlichen Auseinandersetzung und im Vorsorgeausgleich, Arbeit aus dem iuristischen Seminar der Universität Freiburg, Bd. 280, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 269 ff.