Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 43 Seiten

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des Nationalrats einstimmig beschlossen, der Initiative Folge zu geben. Diesem Entscheid schloss sich am 17. August 2009 die Rechtskommission des Ständerates an.

1.2.5 Sicherung des Vorsorge

Im Idealfall führt der Vorsorgeausgleich dazu, dass Vorsorgemittel, die bisher dem einen Ehegatten zur Verfügung standen, in gleichem Umfang und gleicher Qualität neu dem andern Ehegatten zur Verfügung stehen. Häufig lässt sich dieses Ziel allerdings nicht oder nur mit Abstrichen erreichen. So besteht heute beispielsweise keine Möglichkeit, die nach Artikel 124 ZGB geschuldete angemessene Entschädigung, soweit sie aus freien Mitteln stammt, in den Vorsorgekreislauf zu transferieren (BGE 132 III 145 ff.). Vorbehalten bleibt der Fall, dass der berechtigte Ehegatte gleichzeitig einen Anspruch auf Einkauf hat, weil er beispielsweise im Anschluss an die Scheidung den Beschäftigungsgrad erhöht. Entsprechend gross ist die Gefahr, dass diese Mittel im Alter oder auch bei Invalidität gar nicht mehr vorhanden sind.

In ähnlicher Weise wird der Vorsorgezweck gefährdet, wenn im Rahmen des Vorsorgeausgleichs nach Artikel 122 ZGB Vorsorgemittel, die aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge stammen (Altersguthaben), neu der weitergehenden Vorsorge zugewiesen werden11. Namentlich entfällt damit die Garantie, dass in einer Vorsorgeeinrichtung diese Mittel zum gesetzlichen Mindestzinssatz (Art. 15 BVG) verzinst und beim Vorsorgefall zu den gesetzlichen Bedingungen in eine Rente umgewandelt werden (BGE 132 V 278 ff.).

Noch prekärer ist es um die Sicherung der Vorsorge bestellt, wenn Vorsorgemittel für die Wohneigentumsförderung eingesetzt werden. Zwar muss der Ehegatte des Vorsorgenehmers diesem Vorgang - wie einer Barauszahlung (Art. 5 Abs. 2 FZG) - zustimmen (Art. 30c Abs. 5 BVG und Art. 331e Abs. 5 OR). Nicht verhindert wird dabei aber, dass das mit Vorsorgemitteln erworbene Grundstück mit (weiteren) Grundpfandrechten belastet wird. Dies kann bei einer späteren Zwangsverwertung nicht nur zum Verlust des Grundstücks, sondern auch von Teilen der beruflichen Vorsorge führen (BGE 132 V 332 ff.).

Problematisch ist die Situation auch bei einmaligen Kapitalabfindungen. Nach Artikel 37 Absatz 2 BVG kann der Versicherte verlangen, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird. Ist dies im Reglement so vorgesehen, kann heute sogar das ganze Altersguthaben als Kapitalabfindung bezogen werden (Art. 37 Abs. 4 Bst. a BVG). Während im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge der Ehegatte der

11 Anfrage 04.1028 Rechsteiner Rudolf "BVG-Vorsorgevermögen bei Scheidung. Aufteilung des obligatorischen und des überobligatorischen Anspruchs"; Motion 04.3331 Rechsteiner Rudolf "Zweite Säule. Urkundliche Ausscheidung von obligatorischen und überobligatorischen Ansprüchen". Der Nationalrat hat diese Motion abgelehnt, nachdem der Bundesrat in seiner Stellungnahme erklärt hatte, dass das Anliegen sinnvollerweise im Zusammenhang mit der Pa.Iv. 04.409 "Scheidung. Effektive Gleichbehandlung der Frau bei den BVG-Austrittsleistungen" geprüft und koordiniert wird. In der Zwischenzeit wurde eine weitere Motion zum Thema eingereicht: Vgl. Motion 08.3956 Humbel Näf Ruth "Berufliche Vorsorge. Gerechte Teilung der Austrittsleistung bei Ehescheidung". Mit Blick auf die bereits laufenden Revisionsarbeiten beim Vorsorgeausgleich beantragt der Bundesrat dem Parlament die Motion zur Annahme.