Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 43 Seiten

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Expertenkommission traf sich zu 15 Sitzungen; sie schloss ihre Arbeiten im Mai 2009 ab5. Am 3. Juli 2009 nahm die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge zum Entwurf der Expertenkommission Stellung.

Die Vernehmlassungsvorlage wurde vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement ausgearbeitet. Sie baut auf den Vorschlägen der Expertenkommission auf. Wo davon abgewichen wird, findet sich die Begründung im Begleitbericht.

1.2 Die Kritik am geltenden Recht

1.2.1 Überblick

Die Kritik am geltenden Recht ist, was den Vorsorgeausgleich betrifft, vielfältig und lässt sich auf keinen gemeinsamen Nenner bringen (vgl. Ziff. 1.1). Sie reicht vom Vorwurf mangelnder Klarheit und Praktikabilität bis zur Behauptung einer mehr oder weniger systematischen Benachteilung nicht berufstätiger Frauen. Mitunter zeigen sich auch gegensätzliche Einschätzungen. Während die einen den heutigen Vorsorgeausgleich als zu rigide empfinden und sich - in Anlehnung ans Güterrecht - mehr Flexibilität wünschen, fordern die andern zusätzliche Leitplanken, an die sich die Gerichte und die Scheidungswilligen halten müssten.

Stark relativiert wird die Kritik am geltenden Recht dadurch, dass sie häufig auf Einschätzungen zurückgeht, die kurz nach dem Inkrafttreten des revidierten Scheidungsrechts abgegeben worden sind. In der Zwischenzeit erhielt das Bundesgericht die Gelegenheit, diverse anfänglich umstrittene Punkte zu klären. Dies betrifft namentlich die Auslegung von Artikel 124 ZGB (Bundesgerichtsurteil 5A_623/2007 vom 4. Februar 2008) und seine Abgrenzung gegenüber Artikel 122 und 123 ZGB (BGE 134 V 384 ff. und 132 III 401 ff.). Umgekehrt kann aber auch nicht übersehen werden, dass sich gewisse Probleme in der Zwischenzeit verschärft haben bzw. dass man sich ihrer erst nachträglich bewusst geworden ist. Dies betrifft insbesondere das Schicksal sogenannter geschiedener Witwen (vgl. Ziff. 1.2.4).

1.2.2 Ermittlung des relevanten Vorsorgevermögens

Der Vorsorgeausgleich kann zum vorneherein nur dann korrekt vorgenommen werden, wenn die Beteiligten und insbesondere auch die Gerichte Kenntnis von den während der Ehe geäufneten Ansprüchen gegenüber den Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen haben. In zwei Richtungen bestehen diesbezüglich Probleme.

Alex Keel, Prof. Dr. HSG, Beatrix Schönholzer Diot, lic.iur., Stellvertretende Leiterin Bereich Rechtsfragen und Oberaufsicht Berufliche Vorsorge BSV, Marta Trigo Trindade Laurin, Dr. iur., Gerichtsschreiberin (bis Juli 2007), Jacques-André Schneider, Prof. Dr. iur., Rechtsanwalt (ab Oktober 2007), Roger Weber, Dr. iur., Bezirksrichter. Das Sekretariat der Expertenkommission wurde vom BJ, Fachbereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht, besorgt.

5 Der Entwurf (d + f) sowie der Bericht der Expertenkommission findet sich unter der folgenden Internetadresse: http://www.bj.admin.ch/bj/de/home/themen/gesellschaft/gesetzgebung.html