Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

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1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Polizeiaufgaben des Bundes sind heute in zahlreichen Bundesgesetzen geregelt. Zu erwähnen sind vorab das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes (ZentG, SR 360) und jenes vom 21. März 1997 über die Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120), weiter das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Schengen-Staaten1 (SIaG) oder das DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003 (SR 363). Diese Gesetze werden ihrerseits von einer Vielzahl von bundesgesetzlichen Einzelnormen polizeirechtlicher Natur ergänzt, wie jenen im Dritten Buch des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0).

Diese Rechtszersplitterung steht in einem gewissen Kontrast zum Umstand, dass der Bundesrat mit Blick auf die über Artikel 340bis StGB erfolgte Ausdehnung der Bundesstrafgerichtsbarkeit per 1. September 1999 die mit allgemeinen Polizeiaufgaben des Bundes betrauten Polizeiorgane im EJPD im vormaligen Bundesamt für Polizeiwesen zusammenfasste. Per 1. Januar 2001 wurden die ehemalige Abteilung «kriminalpolizeiliche Zentralstellendienste» und die Hauptabteilung «Bundespolizei» aufgehoben und im neu strukturierten Bundesamt für Polizei (fedpol) durch die Hauptabteilung Bundeskriminalpolizei (BKP) und die Hauptabteilung Dienst für Analyse und Prävention (DAP) abgelöst; während die BKP sich hauptsächlich mit kriminalpolizeilichen Aufgaben befasst, betreibt der DAP schwergewichtig nachrichtendienstliche Prävention. Die fedpol-Hauptabteilung Bundessicherheitsdienst (BSD) ist zuständig für den Schutz von Behörden, Institutionen, Gebäuden und Informationen in der Bundesverantwortung. Mit den beiden Hauptabteilungen Dienste und internationale Polizeikooperation steht fedpol den mit polizeilichen Aufgaben betrauten Behörden des Bundes sowie den Polizeikorps der Kantone und des Auslandes heute zudem als nationale Ansprech- und Zentralstelle Interpol, Europol und SIRENE sowie als Plattform für die namentlich aus Datenbanken wie dem RIPOL, dem SIS oder dem Polizeiindex bestehende polizeiliche Infrastruktur rund um die Uhr zur Verfügung.

Am 21. Mai 2008 hat der Bundesrat beschlossen, per 1. Januar 2009 die Teile des DAP, die mit den nachrichtendienstlichen Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit im Sinne von Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG2) bzw. Artikel 2

1 Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89 (sog. «Schwedische Initiative»). Das SIaG wurde von den eidgenössischen Räten in der Sommersession 2009 verabschiedet und wird – vorbehältlich einer allfälligen Referendumsabstimmung - spätestens bis am 28. Februar 2010 in Kraft treten.

2 BBl 2008 8249 (Referendumsvorlage)