Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

Departementsvorsteherin EJPD am 13. August 2008 präsentiert, worauf diese den Auftrag zur Ausarbeitung eines Vernehmlassungsentwurfs bis Ende 2009 erteilte.

In fünf interdepartementalen Teilprojektgruppen zum Polizeirecht des Bundes allgemein, zur polizeilichen Amtshilfe sowie zu den materiell-rechtlich neuen Regelungsbereichen des ausserprozessualen Zeugenschutzes, des Einsatzes von Sicherheitsunternehmen und der Informationsbeschaffung durch die kriminalpolizeilichen Zentralstellen haben Spezialistinnen und Spezialisten aus Bundesverwaltung und Lehre unter Mitwirkung der Sekretariate der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (KKPKS) Regelungsvorschläge ausgearbeitet, die vom federführenden fedpol zum vorliegenden Gesetzesentwurf weiterverarbeitet worden sind.

1.4 Regelungskonzept

Obwohl bei der systematischen Aufteilung des Rechtsstoffs ein erheblicher Gestaltungsspielraum besteht, ist bei dessen Gliederung nach einer grösstmöglichen Einheit der Materie zu streben.12

Behörden des Bundes mit polizeilichen Aufgaben unterscheiden sich von solchen der allgemeinen Bundesverwaltung vorab durch ihre Befugnis, polizeiliche Massnahmen und polizeilichen Zwang auszuüben. Im Rahmen der erwähnten ersten Etappe zur Erneuerung des Polizeirechts des Bundes hat der Gesetzgeber deshalb die Befugnisse all dieser Behörden des Bundes im ZAG zusammengelegt, welches die Modalitäten der Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen für diese Behörden umfassend regelt.

Als Bundesstellen mit entsprechenden Zwangsbefugnissen hat der Gesetzgeber dem ZAG folgende Behörden unterstellt:

- das Bundesamt für Polizei (fedpol) im EJPD;

- das Grenzwachtkorps (GWK) im EFD;

- das Kommando Militärische Sicherheit (MilSich) im VBS; sowie

- die Luftpolizei im UVEK13.

Das ZAG verpflichtet nicht nur die ihm unterstellten Behörden des Bundes, sondern auch die Behörden der Kantone zur Einhaltung der dort geregelten Modalitäten von polizeilichem Zwang und Massnahmen, soweit diese bei der Erfüllung von Aufgaben im Zuständigkeitsbereich des Bundes tätig werden. Von dieser ‹Querschnittsfunktion› des ZAG werden indessen einzig die polizeilichen Befugnisse und Modalitäten der Massnahmen, nicht jedoch die polizeilichen Aufgaben der oben erwähnten Bundesbehörden erfasst, welche spezialgesetzlich verankert bleiben.

Die umfangreichen Aufgaben, welche fedpol wahrzunehmen hat, sind heute in einer unübersichtlichen Vielzahl von Erlassen und Einzelnormen geregelt, die dringend nach einer rechtssystematischen Straffung verlangt. Diese Aufgaben finden sich u.a.

12 Vgl. Gesetzgebungsleitfaden des Bundesamtes für Justiz, 3. Auflage, 2007, S. 276, Ziff.

725 «Einheit der Materie».

13 Nicht zu den Polizeiorganen im engeren Sinn zählt die Bahnpolizei, da das Bundesgesetz vom 18. Februar 1878 betreffend Handhabung der Bahnpolizei (SR 742.147.1) keine eigentlichen Polizeibefugnisse vorsieht.