Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten
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zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO)5, zum ZAG6, zum BPI7 und zum SIaG8.
Im Sinne der politischen Vorgaben für diese zweite Phase zielt die Vorlage darauf ab, das Polizeirecht des Bundes in einem gleichermassen verständlichen wie transparenten Erlass zu regeln. Die von fedpol wahrgenommenen allgemeinen Polizeiaufgaben des Bundes und die Befugnisse sämtlicher mit Polizeiaufgaben betrauter Bundesbehörden sollen künftig auf formell-gesetzlichen Bestimmungen beruhen, die den Anforderungen gerecht werden, welche die heutige Lehre und Rechtsprechung aus dem verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot ableitet. Aufgrund dieser Anforderungen müssen Rechtssätze, welche staatliche Aufgaben begründen, hinreichend konkret formuliert sein. Das bedeutet, dass die Aufgaben und Befugnisse so beschrieben sein müssen, dass die Behörden ihr darauf abgestütztes Handeln rechtsgleich ausüben und dieses Handeln für die Rechtsunterworfenen vorausseh- und berechenbar wird.9 Bei staatlichen Tätigkeiten wie jenen der Polizei, welche mit Eingriffen in grundrechtlich geschützte Position einhergehen, werden besonders strenge Anforderungen an die Bestimmtheit der rechtlichen Grundlagen,10 aber auch an die Regelungsstufe gestellt. Schwere Eingriffe müssen in der Schweiz in einem Erlass, der dem Referendum unterliegt, verankert sein.11
Die dem Bestimmtheitsgebot verpflichtete rechtssystematische Nachführung des geltenden Polizeirechts des Bundes soll dem Gesetzgeber auch die Gelegenheit geben, punktuell materiell-rechtliche Lücken zu schliessen, d.h. im Kompetenzbereich des Bundes jene Präzisierungen und Ergänzungen vorzunehmen, für welche seitens der Rechtsprechung oder der Politik entsprechende Impulse zu einer Regelung ausgegangen sind (zu den Neuerungen siehe nachfolgende Ziff. 1.5.1).
1.3 Vorarbeiten
Am 5. Juli 2007 verfügte der Direktor des Bundesamtes für Polizei den Start des Projekts «Polizeigesetzgebung des Bundes». In einem ersten Schritt erfasste das Bundesamt unter Beizug einer interdepartementalen Arbeitsgruppe in einem Vorbericht alle polizeilichen Regelungsthemen, die in formeller oder materieller Hinsicht Revisionsbedarf aufweisen. Von diesem Vorbericht nahm der Direktor am 9. Januar 2008 Kenntnis. Gleichzeitig erteilte er den Folgeauftrag zur Ausarbeitung eines Normkonzepts hinsichtlich der wichtigsten Regelungsthemen sowie einer Gesamtstruktur und Erlassarchitektur des künftigen Polizeirechts des Bundes (Gesamtkodifikation im Sinne einer Sammelbotschaft oder Anpassung von Spezialerlassen). Zugleich sollte überprüft werden, ob und inwieweit durch diese Änderungen der aktuelle verfassungsrechtliche Rahmen des Polizeirechts des Bundes eingehalten wird. Das Ergebnis dieser Abklärungen und ein entsprechendes Normkonzept wurden der
5 BBl 2006 1144
6 BBl 2006 2495
7 BBl 2006 5090
8 BBl 2008 9079
9 Vgl. HÄFELIN Ulrich/MÜLLER Georg/UHLMANN Felix, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N 386 mit Hinweisen auf BGE 109 Ia 273 und 117 Ia 472.
10 Vgl. a.a.O., N 387 f. mit Hinweisen auf BGE 130 I 360.
11 Vgl. HÄFELIN Ulrich/HALLER Walter, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich 2005, N 310 ff.