Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten
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des BWIS betraut sind, ins VBS zu überführen; ebenfalls ins VBS überführt wurde das Bundeslagezentrum. Als nachrichtendienstlich gelten die Bereiche, welche Informationen im Zusammenhang mit politisch-ideologisch motivierten Gefährdungen der staatstragenden Institutionen der Schweiz bearbeiten.3
Bei fedpol verblieben hingegen sämtliche Aufgaben und Massnahmen verwaltungs- oder fremdenpolizeilicher Natur. Nach dem Ausscheiden der nachrichtendienstlichen Teile des DAP wurde per 1. Januar 2009 eine organisatorische Trennung der allgemeinen Polizeiaufgaben des Bundes von den nachrichtendienstlichen Aufgaben des Bundes vollzogen, sodass sich fedpol heute als reines Polizeiorgan präsentiert.
In seiner Antwort vom 29. September 2006 auf die Interpellation von Nationalrat Boris Banga4 hat der Bundesrat gegenüber dem Parlament seine Absicht zur schrittweisen Erneuerung des Polizeirechts des Bundes erklärt, um gegen die historisch bedingte Rechtszersplitterung des Polizeirechts des Bundes Abhilfe zu schaffen und die unübersichtliche Regelung der allgemeinen Polizeiaufgaben des Bundes mit deren Bündelung beim reorganisierten fedpol in Einklang zu bringen. Als weiteres Ziel nannte der Bundesrat die hinreichende Konkretisierung der Eingriffsbefugnisse aller Bundesstellen mit polizeilichen Aufgaben.
In der inzwischen abgeschlossenen ersten Etappe dieser schrittweisen Erneuerung hat der Bundesrat den Eidgenössischen Räten die inzwischen in Kraft getretenen Bundesgesetze vom 20. März 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsgesetz, ZAG; SR 364) und vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI; SR 361) sowie das SIaG vorgelegt. Abgesehen von diesen neuen, nach wie vor spezialgesetzlich ausgestalteten Erlassen entspricht das Polizeirecht des Bundes mit dem ZentG, dem BWIS oder dem DNA-Profil-Gesetz sowie vielen Einzelbestimmungen wie jenen im Dritten Buch des StGB aber noch immer dem Bild vor 1999.
1.2 Auftrag
In seiner Antwort auf die erwähnte Interpellation Banga legte der Bundesrat dar, dass er in der zweiten Etappe der schrittweisen Erneuerung des Polizeirechts des Bundes dafür sorgen wolle, dass die Bürgerinnen und Bürger wie auch die Polizeiangehörigen diese Regelungsmaterie in einem gleichermassen verständlichen wie transparenten Normenwerk vorfinden, welches ausschliesslich das Handeln von Polizeiorganen des Bundes regelt und damit die kantonale Polizeihoheit unangetastet lässt.
Auf die von ihm zum Ziel für die Legislatur 2007-2011 erklärte Erneuerung der Polizeigesetzgebung des Bundes verwies der Bundesrat zudem in seinen Botschaften
3 So Ziff. 3.2.4 Buchstabe c des Berichts des Bundesrates «Effizientere Bekämpfung von Terrorismus und organisiertem Verbrechen» vom 9. Juni 2006, in Erfüllung des Postulates der Sicherheitspolitischen Kommission SR (05.3006) vom 21. Februar 2005, BBl 2006 5710.
4 06.3285 – Interpellation Boris Banga vom 21.6.2007. Innere Sicherheit.Verfassungsrechtliche Ordnung und Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich Polizeirecht.