Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten
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im ZentG, im BWIS, BPI oder SIaG, die ihrerseits von zahlreichen bundesgesetzlichen Einzelnormen polizeirechtlicher Natur wie z.B. im 3. Buch des StGB ergänzt werden. Neu werden sie nun in den Titeln 2 bis 7 des künftigen Bundesgesetzes über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz, PolAG) zusammengefasst.
Im Gegensatz zu den Aufgaben von fedpol als allgemeines Polizeiorgan des Bundes sind die polizeilichen Aufgaben des GWK und der zivilen Dienste der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) im Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0), jene der MilSich im Militärgesetz vom 3. Februar 1995 (MG; SR 510.10) und jene der Luftpolizei im Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948 (SR 748.0) spezialgesetzlich kompakt abgebildet. Dieser Unterschied erklärt sich dadurch, dass die Polizeiaufgaben von GWK, MilSich und der Luftpolizei in einem Regelungszusammenhang mit Hauptaufgaben stehen, welche nicht polizeilicher Natur sind. Anders gestaltet sich dies beim fedpol, welches seine Polizeiaufgaben in der Funktion eines allgemein zuständigen Polizeiorgans des Bundes als Hauptaufgabe wahrnimmt.
Im Bereich der polizeilichen Aufgaben konzentriert sich die Vorlage denn auch auf die Bündelung und Bereinigung der zahlreichen Rechtsquellen, welche die von fedpol wahrgenommenen allgemeinen Polizeiaufgaben determinieren. Diese werden in den Titeln 2 bis 6 des PolAG wie folgt zusammengefasst:
- Im 2. Titel werden die sicherheitspolizeilichen Aufgaben des BSD geregelt, die
heute noch im BWIS verankert sind;
- Der 3. Titel nimmt jene kriminalpolizeilichen Aufgaben der BKP auf, die heute
im ZentG geregelt sind;
- Im 3. und 4. Titel werden die verwaltungspolizeilichen Aufgaben dargestellt,
welche die Hauptabteilung Dienste und der Stab fedpol erfüllen;
- Im 5. Titel werden die Kooperations- und Koordinationsaufgaben abgebildet,
die schwergewichtig von den Hauptabteilungen Dienste und Internationale Po-
lizeikooperation wahrgenommen werden;
- Im 6. Titel werden die von fedpol in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen
betriebenen polizeilichen Informationssysteme des Bundes behandelt.
Aufgehoben werden können dadurch:
- das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen
des Bundes (ZentG; SR 360);
- das Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssyste-
me des Bundes (BPI; SR 361); und
- das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über den Schengener Informationsaus-
tausch (SIaG; SR 362.2 [noch nicht in Kraft getreten]).
Auf ihre zentralen Regelungsthemen konzentriert werden können:
- das BWIS, dessen polizeirechtliche – d.h. nicht nachrichtendienstliche – Teile
ins PolAG überführt und im BWIS aufgehoben werden, weil diese Aufgaben nicht vom Nachrichtendienst des Bundes im VBS, sondern vom Bundesamt für Polizei im EJPD erfüllt werden;