Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten

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Durchführung der Besuche der GRETA–Experten in der Schweiz (ca. alle 3-4 Jahre)149 sind zwar neue Aufgaben. Diese können jedoch im Rahmen der ordentlichen Tätigkeit der KSMM bewältigt werden und haben daher keine namhaften finanziellen Auswirkungen.

4.1.2 Bundesgesetz zum ausserprozessualen Schutz von Zeugen

4.1.2.1 Fallzahlen und Grösse der Zeugenschutzstelle

Der Entwurf zum Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz sieht den Aufbau und Betrieb einer spezialisierten Zeugenschutzstelle im Bundesamt für Polizei (fedpol), bei der Bundeskriminalpolizei vor. Diese hat neben der eigentlichen Betreuung der zu schützenden Personen auch zur Aufgabe, den Kantonen beratend zur Seite zu stehen. Das geschätzte Fallaufkommen dürfte sich bei vollem Betrieb im Rahmen von rund 10 - 15 Zeugenschutzfällen aus Bund und Kantone und 140 Beratungen zugunsten der Kantone pro Jahr bewegen. Hinzu kommen diejenigen Fälle, die gestützt auf Abkommen mit internationalen Strafgerichten übernommen werden. Aufgrund der heutigen Einschätzungen ist bei fedpol für den Aufbau der Stelle mit einem zusätzlichen Stellenbedarf von rund 600 Stellenprozenten und für den ordentlichen Betrieb von 1000 Stellenprozenten zu rechnen.

4.1.2.2 Fallabhängige Kosten

Die Fallkosten sind abhängig vom Sachverhalt und damit der Art der angewendeten Massnahmen, der Dauer der Betreuung und der Anzahl mitzubetreuender Angehöriger und stellen bei der Interessenabwägung der Entscheidinstanz über die Aufnahme in ein Programm ein ausschlaggebendes Kriterium dar. Die Kosten sinken i.d.R. mit zunehmender „Laufzeit“ des Falles, wenn der Zeuge selbständig wird und sich selber finanzieren kann. Für das jährliche Gesamtbudget der fallabhängigen Kosten aus Bundesstrafverfahren kann gestützt auf die zu erwartenden Fallzahlen von einem jährlichen Gesamtbetrag von CHF 950'000. — ausgegangen werden.

Was die gestützt auf internationale Verpflichtungen mit internationalen Strafgerichtshöfen übernommenen Personen betrifft, entstehen ebenfalls Kosten für Schutz und Betreuung.150 Diese Kosten werden heute und auch bei Eingehen weiterer internationaler Verpflichtungen über die vom BFM getragene Flüchtlingspauschale und soweit darüber hinausgehend von den Kantonen getragen, welche für den Schutz und die Betreuung zuständig sind. Sofern diese Personen künftig der Zu-

149 So dargelegt an der «Conférence sur le mécanisme de suivi de la Convention du Conseil de l’Europe sur la lutte contre la traite des êtres humains », welche am 08./09.11.08 in Strassburg stattgefunden hat (http://www.coe.int/t/dg2/trafficking/campaign/docs/publications/default_FR.asp ).

150 Dies im Gegensatz zur Zusammenarbeit mit ausländischen Zeugenschutzdienststellen. Dort gilt das Prinzip, dass die fallabhängigen Zeugeschutzkosten vom ersuchenden Staat getragen werden. Es erfolgt zwar in der Regel keine Beteiligung an den Kosten der Personalressourcen und Infrastruktur, da die Zusammenarbeit auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit beruht und die Schweiz nicht nur Fälle aus dem Ausland übernimmt sondern auch abgibt, werden die Personal- und Infrastrukturkosten dadurch kompensiert.