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Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 63 Seiten

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– Ort der Abgabe der summarischen Ein- und Ausgangsanmeldung;

– die Frist, innerhalb deren die summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung abzugeben ist; und

– alle sonstigen zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen.

(7) Eine Zollanmeldung kann als summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung verwendet werden, wenn sie die Anforderungen an eine solche summarische Anmeldung erfüllt.

ARTIKEL 11

Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

(1) Vorausgesetzt, es sind alle in Anhang II dieses Abkommens festgelegten Kriterien erfüllt,

erkennt eine Vertragspartei allen in ihrem Zollgebiet niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten den Status des hinsichtlich der Sicherheitsbelange "zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten" zu.

CH/CE/de 17