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Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 63 Seiten
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Für bestimmte Kategorien von Wirtschaftsbeteiligten kann unter bestimmten Voraussetzungen und insbesondere unter Berücksichtigung der Abkommen mit Drittländern von der Voraussetzung, dass der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte im Zollgebiet derjenigen Vertragspartei ansässig sein muss, in der die Zuerkennung des Status beantragt wird, abgewichen werden. Zudem bestimmt jede
Vertragspartei selbst, ob und unter welchen Voraussetzungen einer Luftverkehrsgesellschaft oder einer Schifffahrtsgesellschaft, die nicht in ihrem Gebiet ansässig ist, aber dort ein regionales Büro unterhält, der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zuerkannt werden kann.
Einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten werden Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen gewährt.
Insbesondere im Hinblick auf die Durchführung von Abkommen mit Drittländern, die Mechanismen zur gegenseitigen Anerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten vorsehen, wird der von einer Vertragspartei zuerkannte Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten von der anderen Vertragspartei vorbehaltlich der Regelungen und Voraussetzungen des Absatzes 2 und unbeschadet der Zollkontrollen anerkannt.
(2) In Anhang II des vorliegenden Abkommens wird folgendes geregelt:
– die Regeln für die Zuerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten,
insbesondere die Kriterien für die Zuerkennung und die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Kriterien,
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