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Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 63 Seiten

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ARTIKEL 16

Unterrichtung über neue Stichprobenkontrollen und Formalitäten,

die nicht unter Kapitel III fallen

Beabsichtigt eine Vertragspartei, in einem Bereich, der nicht unter Kapitel III fällt, eine neue Kontrolle oder Formalität einzuführen, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei mit.

Die betreffende Vertragspartei stellt sicher, dass die zur Erleichterung des Grenzübertritts

getroffenen Maßnahmen nicht durch diese neuen Kontrollen oder Formalitäten wirkungslos gemacht werden.

ARTIKEL 17

Verkehrsfluss

(1) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die durch die Kontrollen und Formalitäten verursachten Wartezeiten die für deren ordnungsgemäße Durchführung notwendige Dauer nicht überschreiten. Zu diesem Zweck stellen sie mit Regelungen für die Öffnungszeiten der Dienststellen, die die Kontrollen und Formalitäten zu erledigen haben, das zur Verfügung stehende Personal sowie die Behandlungsverfahren für Waren und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung von Kontrollen und Formalitäten sicher, dass die Wartezeiten bei der Verkehrsabfertigung soweit wie irgend möglich verkürzt werden.

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