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Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 63 Seiten
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(3) Der Gemischte Ausschuss achtet darauf, dass die zur Anwendung dieses Artikels ergriffenen Maßnahmen die Rechte der davon betroffenen Wirtschaftsbeteiligten wahren.
ARTIKEL 14
Schutz des Berufsgeheimnisses und persönlicher Daten
Die Informationen, die im Rahmen der mit diesem Kapitel eingeführten Maßnahmen zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden, unterliegen dem Schutz des Berufsgeheimnisses und dem Schutz personenbezogener Daten nach den im jeweiligen Gebiet der Vertragspartei, die die
Information erhält, geltenden Gesetzen.
Insbesondere dürfen diese Informationen weder an andere Personen als an die zuständigen Organe der betreffenden Vertragspartei weitergegeben noch von diesen Organen zu anderen als den in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecken benutzt werden.
CH/CE/de 22