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Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 63 Seiten

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ARTIKEL 13

Begleitende Maßnahmen zur Umsetzung der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen (1) Der Gemischte Ausschuss legt die Modalitäten fest, nach denen die Vertragsparteien die Umsetzung dieses Kapitels begleiten und die Einhaltung seiner Bestimmungen sowie der Bestimmungen in den Anhängen dieses Abkommens überprüfen müssen.

(2) Die begleitenden Maßnahmen nach Absatz 1 können insbesondere bestehen in:

– einer regelmäßigen Evaluierung der Umsetzung des vorliegenden Kapitels und insbesondere

der Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen,

– einer Überprüfung im Hinblick auf eine bessere Anwendung oder eine Änderung der

Bestimmungen, um die gesetzten Ziele besser zu erreichen,

– der Organisation von Sitzungen zu bestimmten Themen, an denen Sachverständige beider

Vertragsparteien teilnehmen, und in Audits der Verwaltungsverfahren, die auch durch Besuche vor Ort erfolgen können.

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