Vorlage
Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 63 Seiten
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(2) Die zuständigen Behörden der Länder, in deren Gebiet es zu schweren Störungen des Güterverkehrs kommt, die die angestrebte Erleichterung und Beschleunigung des Grenzübertritts in Frage stellen, unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen von diesen Störungen betroffenen Länder.
(3) Die zuständigen Behörden der betroffenen Länder treffen unverzüglich geeignete Maßnahmen, um so weit wie möglich zu gewährleisten, dass der Verkehr ungehindert fließt. Die Maßnahmen werden dem Gemischten Ausschuss mitgeteilt, der gegebenenfalls auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich zusammentritt und über die betreffenden Maßnahmen berät.
ARTIKEL 18
Amtshilfe
(1) Zur Sicherstellung eines reibungslosen Güterverkehrs zwischen den Vertragsparteien und zur Erleichterung der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder Zuwiderhandlungen stellen die Zollbehörden der betreffenden Länder einander auf Ersuchen oder – sofern sie es von Interesse für die andere Vertragspartei erachten – von sich aus alle verfügbaren Auskünfte (einschließlich Verwaltungsberichten und -feststellungen) zur Verfügung, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens von Nutzen sind.
CH/CE/de 26