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Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 63 Seiten
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(5) Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen.
ARTIKEL 20
Konzertierungsgruppen
(1) Die zuständigen Behörden der betreffenden Länder können Konzertierungsgruppen zur Behandlung praktischer, technischer und organisatorischer Fragen von regionaler oder lokaler Tragweite einsetzen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Konzertierungsgruppen treten bei Bedarf auf Antrag der
zuständigen Behörden eines Landes zusammen. Die Vertragsparteien unterrichten den Gemischten Ausschuss regelmäßig über die Arbeit ihrer jeweiligen Konzertierungsgruppen.
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