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Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 63 Seiten

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(3) Die Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 betrifft insbesondere:

a) die Gestaltung der Grenzübergangsstellen, damit diese den Erfordernissen des Verkehrs

genügen,

b) die Umgestaltung der Grenzstellen in nebeneinander liegende Abfertigungsstellen, soweit dies

möglich ist,

c) die Angleichung der Zuständigkeiten der Grenzübergangsstellen und der Abfertigungsstellen

auf beiden Seiten der Grenze,

d) die Suche nach geeigneten Lösungen für die gegebenenfalls mitgeteilten Schwierigkeiten. (4) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Öffnungszeiten der einzelnen Dienststellen, die beiderseits der Grenze Kontrollen und Formalitäten durchführen, anzugleichen.

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