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Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 63 Seiten

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ARTIKEL 21

Zuständigkeiten des Gemischten Ausschusses

(1) Der Gemischte Ausschuss hat die Aufgabe, dieses Abkommen zu verwalten und seine ordnungsgemäße Anwendung sicherzustellen. Hierfür spricht er Empfehlungen aus und fasst Beschlüsse.

(2) Der Gemischte Ausschuss kann Kapitel III sowie die Anhänge durch Beschluss abändern. (3) Über die in diesem Abkommen ausdrücklich genannten Fälle hinaus fasst er Beschlüsse über Durchführungsmaßnahmen technischer und administrativer Natur, die zur Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten beitragen sollen.

(4) Die Beschlüsse werden von den Vertragsparteien nach deren eigenen Regeln umgesetzt. (5) Zur reibungslosen Durchführung des Abkommens teilen die Vertragsparteien dem

Gemischten Ausschuss regelmäßig die bei der Anwendung dieses Abkommens gemachten Erfahrungen mit und konsultieren einander auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss.

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