Vorlage
Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 63 Seiten
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ARTIKEL 22
Weiterentwicklung des Rechts
(1) Sobald die Gemeinschaft neue Rechtsvorschriften ausarbeitet, die unter Kapitel III fallen, ersucht sie die schweizerischen Sachverständigen auf informellem Weg genauso um ihre Meinung, wie sie um die Meinung der Sachverständigen von Mitgliedstaaten bittet.
(2) Unterbreitet die Europäische Kommission ihren Mitgliedstaaten oder dem Rat ihre Vorschläge, so übersendet sie der Schweiz davon eine Abschrift.
Auf Antrag einer Vertragspartei findet im Gemischten Ausschuss ein erster Meinungsaustausch statt.
(3) Auf Antrag einer Vertragspartei konsultieren die Vertragsparteien einander vor der Verabschiedung des Gemeinschaftsrechtsaktes im Rahmen eines kontinuierlichen Informations- und Konsultationsprozesses erneut im Gemischten Ausschuss.
CH/CE/de 31