Vorlage
Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 63 Seiten
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(4) Änderungen des Kapitels III, die erforderlich werden, um die Weiterentwicklung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften im Anwendungsbereich dieses Kapitels zu berücksichtigen, werden so früh wie möglich beschlossen, damit sie unter Einhaltung der internen Verfahren der Vertragsparteien zeitgleich mit den geänderten Gemeinschaftsvorschriften zur Anwendung kommen können.
Kann die Beschlussfassung nicht in der Weise erfolgen, dass die Änderungen zeitgleich anwendbar werden, so werden wenn möglich unter Einhaltung der internen Verfahren der Vertragsparteien die in dem den Vertragsparteien zur Genehmigung vorgelegten Beschlussentwurf vorgesehenen Änderungen vorläufig angewendet.
(5) Während der Informations- und Konsultationsphase arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um die Beschlussfassung im Gemischten Ausschuss am Ende dieses Verfahrens zu erleichtern.
ARTIKEL 23
Teilnahme am Ausschuss für den Zollkodex
Die Gemeinschaft stellt sicher, dass die schweizerischen Sachverständigen zu den Tagesordnungspunkten, die sie betreffen, als Beobachter an den Sitzungen des Ausschusses für den Zollkodex, der die Europäische Kommission bei der Ausübung der ihr übertragenen Durchführungsbefugnisse in Bereichen, die unter Kapitel III fallen, unterstützt, teilnehmen können.
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