Vorlage
Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 63 Seiten
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ARTIKEL 24
Streitbeilegung
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 29 werden Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien betreffend die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens dem Gemischten Ausschuss vorgetragen, der sich um eine gütliche Beilegung bemüht.
ARTIKEL 25
Abkommen mit Drittstaaten
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass von einer Vertragspartei mit einem Drittstaat in einem Bereich, der unter Kapitel III fällt, geschlossene Abkommen für die andere Vertragspartei nicht bindend sind, es sei denn der Gemischte Ausschuss beschließt etwas anderes.
CH/CE/de 33