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Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 63 Seiten

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(3) Die Vertragsparteien wenden dieses neue Abkommen bis zum Abschluss der in den

Absätzen 1 und 2 aufgeführten Verfahren ab dem 1. Juli 2009 oder einem von den Vertragsparteien vereinbarten späteren Zeitpunkt vorläufig an.

(4) Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21. November 1990 über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr.

ARTIKEL 34

Sprachen

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer,

estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer,

slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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