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Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 63 Seiten
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ANHANG I
SUMMARISCHE EINGANGS- UND AUSGANGSANMELDUNGEN
ARTIKEL 1
Form und Inhalt der summarischen Ein- und Ausgangsanmeldung
(1) Die summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung ist elektronisch abzugeben. Es können auch Handels-, Hafen- oder Beförderungsdokumente verwendet werden, sofern sie die erforderlichen Angaben enthalten.
(2) Die summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung enthält die für diese Anmeldung ent-
sprechend dem Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (nachfolgend die "Verordnung (EWG) Nr. 2454/93")1 vorgesehenen Angaben. Sie ist entsprechend den Erläuterungen im oben aufgeführten Anhang 30A auszufüllen. Sie ist von der Person, die sie abgibt, zu authentifizieren.
1ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1192/2008
der Kommission vom 17. November 2008 (ABl. L 329 vom 6.12.2008, S. 1).
CH/CE/Anhang I/de 1