Vorlage
Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 63 Seiten
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(3) Die Zollbehörden gestatten die Abgabe einer papiergestützten oder in anderer Form
erfolgenden summarischen Ein- oder Ausgangsanmeldung nur in folgenden Fällen:
a) wenn das EDV-System der Zollbehörden nicht funktioniert,
b) wenn die EDV-Anwendung der Person, die die summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung
abgibt, nicht funktioniert,
sofern sie auf diese Anmeldungen ein Risikomanagement anwenden, das dem auf elektronisch abgegebene summarische Ein- oder Ausgangsanmeldungen angewendeten Risikomanagement qualitativ gleichwertig ist.
Die papiergestützten summarischen Ein- oder Ausgangsanmeldungen sind von der Person, die sie aufgestellt hat, zu unterzeichnen. Ihnen sind erforderlichenfalls Ladelisten oder andere Handelspapiere beizufügen, und sie haben die in Absatz 2 aufgeführten Angaben zu enthalten.
(4) Jede Vertragspartei setzt die Bedingungen und Modalitäten fest, nach denen die zur Abgabe der summarischen Ein- oder Ausgangsanmeldung verpflichtete Person eine oder mehrere Angaben in dieser Erklärung nach deren Abgabe ändern kann.
CH/CE/Anhang I/de 2